Eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren
Nach § 18 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Vorhabenträger einer solchen Maßnahme, und damit Antragsteller im Planfeststellungsverfahren, ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen leitet das Verfahren mittels eines Antrags an das Eisenbahnbundesamt (Planfeststellungsbehörde, vgl. § 74 VwVfG) ein.
Die Regierung der Oberpfalz wird im Planfeststellungsverfahren als Anhörungsbehörde (vgl. § 73 VwVfG) tätig.
Weitere Informationen zu eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren