Bestimmte Waffen ab 1. September 2021 verboten bzw. unter Erlaubnispflicht

19.08.2021-059

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz: Übergangsfrist endet

Regensburg. Aufgrund der Änderungen im Waffenrecht im Februar 2020 müssen bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine entweder abgegeben, angezeigt oder durch Erlaubnis bei der zuständigen Waffenbehörde an den jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt/kreisfreie Stadt) legalisiert werden. Die Regierung der Oberpfalz erinnert in ihrer Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde über die Waffenbehörden an das Ende der Übergangsfrist am 1. September 2021. Kommen Waffenbesitzer dieser Verpflichtung nicht nach, können Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren drohen.
Nach dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz sind ab 1. September Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von über zehn Schuss sowie Magazine für Kurzwaffen mit einer Kapazität über 20 Schuss verboten. Waffenbesitzer, die die betroffenen großen Magazine bereits vor dem 13. Juni 2017 – dem Tag des Inkrafttretens der EU-Richtlinie – erworben haben, müssen diese bis Ende August bei der zuständigen Waffenbehörde entweder anzeigen oder abgeben. Magazine, die erst nach dem Stichtag erworben wurden, können noch bis zum 1. September 2021 straffrei abgegeben werden, beispielsweise bei der Waffenbehörde oder der Polizei. Alternativ können Besitzer bis zum selben Termin eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt beantragen, um die Magazine weiter behalten zu dürfen.
Weiterhin sind auch Salutwaffen, also ehemals scharfe Schusswaffen, die nach einem Umbau nur noch Platzpatronen verschießen können, nunmehr in der Regel erlaubnispflichtig. Besitzer solcher Waffen, die noch keine Waffenbesitzkarte haben, können diese bis zum 1. September 2021 bei ihrer Waffenbehörde beantragen, sofern sie ein entsprechendes waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen können.
Auch Teile von Schusswaffen wie etwa Gehäuse von Langwaffen sowie alle Teile des Verschlusses einer Waffe sind als wesentliche Waffenteile eingestuft. Damit sind beispielsweise Gehäuse und Verschlussträger von vollautomatischen Schusswaffen (u.a. Sturmgewehren) verbotene Gegenstände. Besitzer solcher Waffenteile können noch bis zum 1. September 2021 eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt beantragen oder das Waffenteil straffrei bei der Polizei abgeben.
Anlass für die Neuregelungen im Waffengesetz war die im Jahr 2017 geänderte EU-Feuerwaffenrichtlinie, mit der die Nutzung von Schusswaffen durch Terroristen erschwert werden sollte.
Bei Rückfragen zu den Regelungen helfen die örtlichen Waffenbehörden (Landratsämter oder kreisfreien Städte) weiter. Darüber hinaus finden sich in den FAQs auf der Internetseite des Innenministeriums Informationen zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz.