Verkehr
Hier finden Sie die Übersicht über Servicethemen Verkehr,
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Europaweite Ausschreibung bzgl. der Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen, der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Einführungslehrgängen (für Lehrgangsleitungen) und von Fortbildungslehrgängen nach dem FahrlG durch Überwachungspersonen für den Zeitraum 01.01.2022 – 31.12.2024
Die Auftragsunterlagen stehen hier für einen uneingeschränkten und vollständigen Zugang gebührenfrei zur Verfügung
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Wer Erste-Hilfe-Kurse für Führerscheinbewerber durchführen möchte, benötigt grundsätzlich eine amtliche Anerkennung gemäß § 68 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) als sog. "Stelle für die Schulung in Erster Hilfe".
Diese amtliche Anerkennung gemäß § 68 FeV wird zentral für ganz Bayern von der Regierung der Oberpfalz in Form eines Bescheides erteilt; sie berechtigt den Anerkennungsinhaber zur Durchführung von Schulungen in Erster Hilfe ausschließlich für den Erwerb von Fahrerlaubnissen.
Die Liste der in Bayern amtlich anerkannten Stellen gemäß § 68 FeV finden Sie in diesem PDF zum Download
Stellen, die bereits die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) zur Ausbildung in Erster Hilfe ermächtigt hat, bedürfen keiner zusätzlichen amtlichen Anerkennung gemäß § 68 FeV.
Die VBG veröffentlicht eine Datenbank der von ihr "ermächtigten Stellen", die berechtigt sind, "betriebliche Ersthelfer aus- und fortzubilden sowie Führerscheinbewerber in Erster Hilfe zu schulen".Aktueller Hinweis zur Durchführung von Erste Hilfe Schulungen nach § 68 FeV Gemäß Ministerialerlass vom 19.05.2020 (Az.: C4-3615-9-43) gilt Folgendes:
„10. Erste-Hilfe-Schulung
Gleichzeitig mit der stufenweisen Wiedereröffnung der Fahrschulen nach § 17 der 4. BayIfSMV ist laut Bayerischem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auch das Abhalten von Erste-Hilfe-Schulungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen und hygienischen Anforderungen wieder zulässig.“Darüber hinaus empfiehlt die Regierung der Oberpfalz dringend vor Wiederaufnahme des Schulungsbetriebes die erforderlichen Hygienemaßnahmen mit dem für den jeweiligen Schulungsort zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen.
Weitere Informationen
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Die Regierung der Oberpfalz ist seit dem Genehmigungsjahr 1999 bundesweit zuständige Ausgabestelle für bilaterale Transportgenehmigungen im internationalen Güterverkehr.
Fahrtgenehmigungen
Genehmigungen werden für folgende Länder erteilt:- Albanien
- Bosnien-Herzegowina
- Iran
- Israel
- Nordmazedonien
- Marokko
- Montenegro
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Kosovo
- Monaco
Für die EU-Staaten
- Österreich
- Portugal
- Slowakische Republik
- Spanien
- Ungarn
- Bulgarien
Darüber hinaus erteilt die Ausgabestelle auch Genehmigungen für Fahrten von Unternehmern aus sog. Nichtvertragsstaaten, mit denen bisher kein Verkehrsabkommen besteht (z. B. Jordanien, San Marino,).
Antragsformblätter
Antragsformblätter für Einzel- und Jahresgenehmigungen finden Sie hier.