Sicherheit und Ordnung
Aktuelle Informationen aus dem Sachgebiet Sicherheit und Ordnung
Katastrophenschutz
Öffentliche Lotterien und Ausspielungen
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Einer Erlaubnis bedarf, wer eine öffentliche Lotterie oder eine öffentliche Ausspielung veranstalten will. Findet die Ausspielung in geschlossenen Räumen statt, handelt es sich um eine Tombola.
Öffentlich ist eine Lotterie (= Verlosung von Geldgewinnen) oder Ausspielung (= Verlosung von Warengewinnen oder geldwerten Leistungen) dann, wenn eine Teilnahmemöglichkeit für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.Eine "Kleine Lotterie oder Ausspielung" liegt vor, wenn die Summe der Entgelte für die Lose (= Spielkapital) den Betrag von 40.000 € nicht übersteigt (§ 18 GlüStV i. V. m. Art. 3 AGGlüStV).
Sofern eine Lotterie mit einem Spielkapital von über 40.000 € veranstaltet werden soll und/oder nicht den hier genannten Kriterien einer "kleinen Lotterie oder Ausspielung" entspricht, ist die für den Veranstaltungsort zuständige Regierung zu kontaktieren.
Für die "Kleine Lotterie oder Ausspielung" hat die Regierung der Oberpfalz eine "Allgemeine Erlaubnis" erteilt (Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 2/2018 vom 15.02.2018).
Die allgemeine Erlaubnis gilt unter Bedingungen und Auflagen für Lotterien und Ausspielungen bestimmter Veranstalter (siehe Ziffer I. und II.).
Die Vordrucke für die "Allgemeine Erlaubnis" sind unter Formulare abrufbar.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier
Rechtsgrundlagen:
Leitfaden für Vereinsfeiern
Weiterführende Informationen
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Geldwäscheprävention – Vollzug des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) im Glücksspielbereich
Ansprechpartner bei der Regierung der Oberpfalz
Telefon +49 (0)941 5680-0
Fax +49 (0)941 5680-1199
E-Mail geldwaeschepraevention@reg-opf.bayern.deAllgemein
Am 26.06.2017 trat das neue Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten in Kraft. Damit wurde auf nationaler Ebene die EU-Richtlinie 2015/849 (Vierte Geldwäscherichtlinie) umgesetzt. Die Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie hat auch Auswirkungen auf den Bereich des Glücksspiels. So wird unter anderem der Kreis der Verpflichteten erweitert: Nicht mehr nur Spielbanken sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet zählen zu den Verpflichteten, nunmehr sind grundsätzlich alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen verpflichtet und den Regelungen des GwG unterworfen. Ausnahmen davon sind in § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG definiert.
Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, deren wahre Herkunft zu verschleiern. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Seriosität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Jedes Jahr gelangen so in Deutschland mehr als etwa 50 Milliarden Euro in den legalen Wirtschaftskreislauf (Quelle: FATF).
Zielsetzung des Geldwäschegesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (den sogenannten "Verpflichteten") besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.
Das Sachgebiet 10 der Regierung der Oberpfalz ist im Nichtfinanzsektor für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG) für den Vollzug des Geldwäschegesetzes ausschließlich hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten, nach dem GwG Verpflichteten zuständig:
- Vermittler von Sportwetten, soweit sie über eine Niederlassung/Niederlassungen im Regierungsbezirk Oberpfalz verfügen und dort Sportwetten vermitteln,
- Buchmacher gemäß § 2 Absatz 1 Rennwett- und Lotteriegesetz, sofern sie über eine Niederlassung/Niederlassungen im Regierungsbezirk Oberpfalz verfügen und dort ihrer Buchmachertätigkeit nachgehen,
- Veranstalter/Vermittler von illegalem Glücksspiel, sowohl im Regierungsbezirk Oberpfalz als auch für Gesamtbayern, sofern es sich nicht um eine Veranstaltung oder Vermittlung via Telemedien i.S.d. Telemediengesetzes handelt bzw. die Maßnahme im ländereinheitlichen Verfahren (§ 9 Absatz 1 Satz 4 GlüStV) durch eine andere Behörde ausgesprochen wird.
Die Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten bei den zu beaufsichtigenden Personen und Institutionen umgesetzt werden und überprüft deren Einhaltung. Dabei können Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern geahndet und/oder Maßnahmen angeordnet werden
Falls es bei der Veranstaltung oder Vermittlung von illegalem Glückspiel durch Telemedien zu im Hinblick auf Geldwäsche verdächtigen Handlungen kommt, sind diese der Regierung von Mittelfranken anzuzeigen.
Ansprechpartner bei der Regierung von Mittelfranken
Telefon +49 (0)981 53-0
E-Mail geldwaeschepraevention@reg-mfr.bayern.deDie Möglichkeit für Glücksspielanbieter, im Internet Anträge auf Befreiung von einzelnen oder allen Pflichten nach dem GwG bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu stellen, wurde abgeschafft.
Etwaige erteilte Befreiungen blieben wegen § 59 Absatz 4 GwG allerdings bis zum 30. Juni 2018 wirksam.
Unbeschadet der sonstigen Zuständigkeitsregelungen muss ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bei der Generalzolldirektion gemeldet werden (§ 43 Absatz 1 GwG).
Wer verdächtige Sachverhalte meldet ist auch weiterhin von der Verantwortlichkeit freigestellt, es sei denn die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden (§ 48 Absatz 1 GwG).
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der
Generalzolldirektion
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
Postfach 85 05 55
51030 Köln
Webseite: http://fiu.bund.de
E-Mail: fiu@zka.bund.de
Service Desk FIU: + 49 (0) 351 44834 - 556
Fax (Zentrale): + 49 (0) 221 672 - 3999Nationale Risikoanalyse
Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung". An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.
Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.
Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.
Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.
Aktuelle Änderungen
Durch die Neufassung und Neustrukturierung von § 261 StGB zum 18.03.2021 wurde die Strafbarkeit massiv ausgeweitet. Es sind nunmehr sämtliche Straftaten taugliche Geldwäschevortaten. Jede Straftat ist folglich möglicher Anknüpfungspunkt für eine Geldwäsche. Der Strafrahmen für den Grundtatbestand wurde zwar abgesenkt, allerdings gilt ein erhöhter Strafrahmen für Verpflichtete nach § 2 GwG, § 261 Absatz 4 StGB.
Die Ausweitung hat entsprechend Auswirkungen auf die Umsetzung von Sicherungsmaßnahmen, insb. die Risikoanalyse nach § 5 GwG und auch auf die Pflicht zur Erstattung von Geldwäscheverdachtsmeldungen nach § 43 GwG; die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bleibt bestehen, § 43 Absatz 4 GwG, § 261 Absatz 8 StGB.
Zusätzliche Informationen zu diesem Thema sind daneben auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zu finden.
Rechtsgrundlagen