Umwelt
Umweltpakt
Der Umweltpakt Bayern ist eine Vereinbarung zwischen der Bayerischen Staatsregierung und der bayerischen Wirtschaft mit konkreten Leistungen, gemeinsamen Projekten und Hilfen beim betrieblichen Umweltschutz.
Der Umweltpakt Bayern ist ein Erfolgsmodell. Seit 20 Jahren liefert er den Beweis, dass man auch mit weniger Bürokratie etwas für die Umwelt erreichen kann. Freiwilligkeit, Eigenverantwortung und Kooperation gehören dabei ebenso zu seinen Grundlagen wie das Bekenntnis zu nachhaltiger Produktion und Wirtschaftsweise.
Detaillierte Informationen zum Umweltpakt Bayern finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.
Ansprechpartner Umweltpakt bei der Regierung der Oberpfalz:
Wolfgang Fochtner – stellvertretender Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)941 5680-1848
Technischer.Umweltschutz@reg-opf.bayern.de
Industrieemissions-Richtlinie
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Anfang 2011 ist die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) in Kraft getreten. Die IE-RL löst die bisherige Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) ab und führt weitere immissionsschutzbezogene Richtlinien zusammen.
Ziel der IE-RL ist es, Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden, die von Anlagen ausgehen, die unter diese Richtlinie fallen (sog. IE-Anlagen), zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen. Für diesen medienübergreifenden, integrierten Schutzansatz werden die IE-Anlagen an einen einheitlichen Technikstandard, die sog. besten verfügbaren Techniken (BVT), herangeführt. Mit der IE-RL werden außerdem u. a. die Regelungen zu den BVT erweitert, Emissionsgrenzwerte teilweise verschärft und detaillierte Vorgaben zur Berichterstattung und Anlagenüberwachung gemacht.
Durch den integrierten Ansatz der IE-RL ergaben sich im Zuge deren Umsetzung nicht nur Änderungen des Immissionsschutzrechts sondern auch des Abfallrechts und des Wasserrechts.
Unter die IE-RL fallen:
- Industrieanlagen, die in Anhang I der 4. BImSchV mit E gekennzeichnet sind (im Folgenden IE-Anlagen genannt),
- Eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen, die in Deutschland nach § 60 Abs. 3 Satz 1 oder 3 Nr. 2 WHG genehmigt werden,
- Deponien, die unter Nr. 5.4 des Anhangs 1 der IE-RL fallen (Pflicht zur Aufstellung von Überwachungsplänen und –programmen ergibt sich aus §22a DepV i. V .m. §47 Abs. 7 KrWG)
Überwachungspläne
Zur Sicherstellung der planmäßigen und nachvollziehbaren Überwachung der IE-Anlagen sind für den gesamten Regierungsbezirk Oberpfalz von der Regierung der Oberpfalz folgende Überwachungspläne aufzustellen:- Überwachungsplan für IE-Anlagen, einschließlich der wasserwirtschaftlich zugeordneten Überwachung von Einleitungen,
- Überwachungsplan für eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen,
- Überwachungsplan für Deponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase
Überwachungsprogramme
Auf der Grundlage dieser Überwachungspläne wird für die IE-Anlagen von der örtlich zuständigen Überwachungsbehörde ein Überwachungsprogramm erstellt. Zuständige Überwachungsbehörde für- IE-Anlagen sind die Regierung der Oberpfalz, das Bayerische Landesamt für Umwelt, die Kreisverwaltungsbehörden oder das Bergamt Nordbayern,
- eigenständige Abwasserbehandlungsanlagen sind die Kreisverwaltungsbehörden,
- Deponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase ist das Bayerische Landesamt für Umwelt.
Überwachungsturnus und -bericht
Die örtlich zuständigen Überwachungsbehörden ermitteln durch eine Risikobewertung für jede einzelne in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende IE-Anlage den Überwachungsturnus für Vor-Ort-Besichtigungen.Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer IE-Anlage erstellt die zuständige Überwachungsbehörde einen Überwachungsbericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen. Der Überwachungsbericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. Auch der Überwachungsbericht wird auf der Internetseite der jeweils zuständigen Überwachungsbehörde veröffentlicht.
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen
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Die Firma Grüngas GmbH erhielt mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 10.04.2024 (Az. 8711.1-17-7) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Biogasanlage auf dem Flurstück 352/52 der Gemarkung Arnschwang, Gemeinde Arnschwang, Landkreis Cham, hinsichtlich des im nachfolgend verlinkten Bescheid dargestellten Umfang.
Anbei wird der entsprechende Bescheid gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG veröffentlicht.Der Zweckverband Müllverwertung Schwandorf (ZMS) erhielt mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 22.02.2022 (Az. 8744 SAD 8) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 BImSchG für die wesentliche Änderung des Müllkraftwerkes Schwandorf hinsichtlich Rückbau und Neuerrichtung von Teilen der Rauchgasreinigung der Ofenlinie 4.
Anbei wird der entsprechende Bescheid gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG veröffentlicht.
Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblatts:
Für die genehmigte Anlage sind die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für Abfallverbrennung – DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2010 DER KOMMISSION vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung – maßgeblich.
Der Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 22.02.2022 (Az. 8744 SAD 8) wurde mit Änderungsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 15.05.2023 ergänzt bzw. angepasst.
Anbei wird der entsprechende Änderungsbescheid gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG veröffentlicht.
Die Firma Grüngas GmbH erhielt mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 12.10.2020 (Az. 55.1-8721 CHA 72) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Biogasanlage auf dem Flurstück 352/52 der Gemarkung Arnschwang, Gemeinde Arnschwang, Landkreis Cham, hinsichtlich der Änderung der Einsatzstoffe (Erweiterung um Rinderfestmist, zeitweilige Lagerung von Rinderfestmist).
Anbei wird der entsprechende Bescheid gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG veröffentlicht.
Der Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 12.10.2020 (Az. 55.1-8721 CHA 72) wurde mit Änderungsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 23.08.2022 ergänzt.
Anbei wird der entsprechende Änderungsbescheid gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG veröffentlicht.
Betrieb des Müllkraftwerkes Schwandorf des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf
Der Zweckverband Müllverwertung Schwandorf (ZMS) erhielt mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 03.07.2017 (Az.: 55.1-8744 SAD 8) eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur dreijährlichen Kalibrierung der Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Feststellung der Verbrennungsbedingungen (Messung der Mindesttemperatur) an den Ofenlinien 1 bis 4 des Müllkraftwerkes Schwandorf.Anbei wird der entsprechende Bescheid gemäß § 24 Abs. 3 der 17. BImSchV veröffentlicht.
Der Zweckverband Müllverwertung Schwandorf (ZMS) erhielt mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 27.04.2016 (Az.: 55.1-8744 SAD 8) eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) betreffend den Entfall der kontinuierlichen Messung der Ammoniak-Konzentrationen im Abgas der Ofenlinien 1 bis 4 des Müllkraftwerkes Schwandorf.
Anbei wird der entsprechende Bescheid gemäß § 24 Abs. 3 der 17. BImSchV veröffentlicht.
Informationen zur 44. BImSchV und Anlagenregister
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Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Am 20. Juni 2019 ist die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Die 44. BImSchV legt unter anderem Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb, an Registrierungs-, Dokumentations- und Messpflichten fest. Die Verordnung enthält zudem teilweise strengere und neue Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie u.a. Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Stickstoffoxide, Staub und Formaldehyd. Die Anforderungen an Anlagen im Geltungsbereich der 44. BImSchV waren bislang über der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) oder über die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt.
Die Verordnung gilt direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden, wenn die betriebene Feuerungsanlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV fällt.Anzeigepflicht und Register nach 44. BImSchV
Nach § 6 der 44. BImSchV muss der Betreiber Feuerungsanlagen ab 1 MW Feuerungswärmeleistung, die der 44. BImSchV unterfallen, bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dabei sind die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen. Bestehende Anlagen (siehe § 2 Abs. 4 der 44. BImSchV) sind bis zum 01.12.2023 anzuzeigen, für neue Anlagen muss dies vor der Inbetriebnahme erfolgen.
Gemäß § 36 der 44. BImSchV muss die zuständige Behörde ein Register über die Anlagen führen und dieses veröffentlichen.
Das nachfolgend bekanntgemachte Anlagenregister beinhaltet die Anlagen in der Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz (Art. 1 Abs.1 S.1 Nr.1 BayImSchG, insbesondere Anlagen zur Tierkörperbeseitigung und Sammelstellen, Kraftwerke und Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung, Verbrennungsanlagen der öffentlichen Abfallentsorgung und Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur Lagerung/Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung).
Die Kreisverwaltungsbehörden führen für die Anlagen in ihrer Zuständigkeit eigene Anlagenregister.
Anlagenregister in der Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz
Naturschutz
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Hier gelangen Sie zu den Natura 2000 Managementplan-Entwürfen.