Schulfinanzierung
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► Die bayernweite Leistungsbeschreibung zum Thema, alle anhängigen Formulare und Rechtsgrundlagen finden Sie hier.
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Berechtigte
Schulträger privater genehmigter Grund- und Mittelschulen, die juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (siehe Genehmigung).Voraussetzungen
Die Baumaßnahme muss schulaufsichtlich genehmigt werden (siehe Genehmigung für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten öffentlicher und privater Schulen nach der Schulbauverordnung).Die Schule muss mindestens zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden haben.
Mit dem Bau darf noch nicht begonnen worden sein.
Umfang der Förderung
Förderfähig sind
- Neu- / Umbau und Erweiterung eines Schulgebäudes
- Erwerb einschließlich Umbau bzw. Instandsetzung eines Schulgebäudes, soweit sie einen an sich notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau entbehrlich machen
- Generalsanierungen (= Maßnahmen, die einer grundlegenden Überholung dienen und die die Einrichtung auf einen baulichen Stand bringen, die sie im Fall einer Neuerrichtung aufweisen müsste; eine an sich notwendige Neuerrichtung wird damit vermieden
- Teilsanierungen (= Einzelmaßnahmen, die ihrem Umfang nach einer Generalsanierung vergleichbar sind)
Die Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn die abschließend festgestellten förderfähigen Kosten 25.000 Euro überschreiten. Die förderfähigen Kosten werden entsprechend der für öffentliche Schulen geltenden Richtlinie über die Zuweisung des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR) ermittelt. Es können auch Sportanlagen gefördert werden.
Bei General- und Teilsanierungen müssen die förderfähigen Kosten mindestens ein Viertel der vergleichbaren Neubaukosten betragen. Die Maßnahme darf nicht durch einen mangelhaften Bauunterhalt veranlasst sein. Außerdem muss die General- bzw. Teilsanierung wirtschaftlich sein.
Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) sind nicht als Baumaßnahme förderfähig.
Förderhöhe
Der Fördersatz beträgt bei staatlich genehmigten Schulen 60 %, bei staatlich anerkannten Schulen 70 % der förderfähigen Kosten.Für staatlich genehmigte Grund-, Haupt- und Mittelschulen in privater Trägerschaft, die am 7. Oktober 2014 errichtet oder als staatliche Ersatzschule anerkannt waren, beträgt der Fördersatz bei staatlich genehmigten Schulen 70 %, bei staatlich anerkannten Schulen 80 % der förderfähigen Kosten.
Zeitpunkt der Erstattung
Der Zeitpunkt der Kostenerstattung richtet sich nach der Haushaltslage des Staates. Maßnahmen mit einer Förderung von mindestens 1 Mio. Euro müssen explizit in den Staatshaushalt aufgenommen werden.Antragsverfahren
Dem Antrag auf Baukostenersatz sind folgende Anlagen beizufügen.- Raumprogramm
- Flächenzusammenstellung (Muster 6a zu Art. 44 BayHO) fehlerhafter Link
- Schulaufsichtliche Genehmigung
- Pläne entsprechend Nr. 4.1 der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO fehlerhafter Link
- Kostenermittlung nach DIN 276 (Muster 5 zu Art. 44 BayHO) fehlerhafter Link
- Nachweise über die baurechtliche Zulässigkeit
- Erläuterungsbericht nach Muster 6 zu Art. 44 BayHO fehlerhafter Link
Antragsvordruck der Regierung der Oberpfalz
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Berechtigte
Schulträger privater genehmigter Förderschulen, die juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (siehe Genehmigung).Voraussetzungen
Die Baumaßnahme muss schulaufsichtlich genehmigt werden (siehe Genehmigung für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten öffentlicher und privater Schulen nach der Schulbauverordnung)Höhe der Förderung
Für notwendige Baumaßnahmen bei privaten Förderschulen wird dem Schulträger ein Zuschuss in Höhe von 80 % oder 100 % gewährt. Notwendig ist nur der Bauaufwand, der bei staatlichen Schulen als Mindestaufwand anfällt.Zeitpunkt der Erstattung
Der Zeitpunkt der Kostenerstattung richtet sich nach der Haushaltslage des Staates. Maßnahmen mit einer Förderung von mindestens 1 Mio. Euro müssen explizit in den Staatshaushalt aufgenommen werden.Antragsverfahren
Dem Antrag auf Baukostenersatz sind folgende Anlagen beizufügen.- Raumprogramm
- Flächenzusammenstellung (Muster 6a zu Art. 44 BayHO)
- Schulaufsichtliche Genehmigung
- Pläne entsprechend Nr. 4.1 der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO
- Kostenermittlung nach DIN 276 (Muster 5 zu Art. 44 BayHO)
- Nachweise über die baurechtliche Zulässigkeit
- Erläuterungsbericht nach Muster 6 zu Art. 44 BayHO
Antragsvordruck der Regierung der Oberpfalz
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Berechtigte
Träger von privaten weiterführenden und beruflichen Schulen sowie gemeinnützige Träger von privaten SchülerheimenVoraussetzungen
- Schulaufsichtliche Genehmigung der Baumaßnahme (siehe Genehmigung für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten öffentlicher und privater Schulen nach der Schulbauverordnung)
- Baubeginn noch nicht erfolgt
- Die Schule muss als Realschule oder als Gymnasium mindestens vier, als berufliche Schule oder als Schule des Zweiten Bildungsweges mindestens drei Schuljahre betrieben worden sein und der Schulbetrieb auf Dauer angelegt sein.
Umfang der FörderungFörderfähig sind
- Neubau, Umbau und Erweiterungen
- Erwerb einschließlich Umbau bzw. Instandsetzung eines Gebäudes, soweit sie einen an sich notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau entbehrlich machen
- Generalsanierungen (= Maßnahmen, die einer grundlegenden Überholung dienen und die die Einrichtung auf einen baulichen Stand bringen, die sie im Fall einer Neuerrichtung aufweisen müsste; eine an sich notwendige Neuerrichtung wird damit vermieden
- Teilsanierungen (= Einzelmaßnahmen, die ihrem Umfang nach einer Generalsanierung vergleichbar sind)
- Instandsetzungsmaßnahmen bei Schülerheimen
- erstmalige Einrichtung von beruflichen Schulen
Baumaßnahmen (1-6) können nur gefördert werden, wenn die abschließend festgestellten förderfähigen Kosten 25.000 Euro überschreiten. Die förderfähigen Kosten werden entsprechend der für öffentliche Schulen geltenden Richtlinie über die Zuweisung des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR) ermittelt. Es können auch Sportanlagen gefördert werden.
Bei General- und Teilsanierungen müssen die förderfähigen Kosten mindestens ein Viertel der vergleichbaren Neubaukosten betragen. Die Maßnahme darf nicht durch einen mangelhaften Bauunterhalt veranlasst sein.
Für die erstmalige Einrichtung privater beruflicher Schulen gibt es keine Bagatellgrenze. Sie kann auch gefördert werden, wenn die förderfähigen Kosten unter 25.000 Euro liegen. Gefördert wird nur Ausstattung, die der unmittelbaren fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung dient. Ausstattung, die bei allen Schultypen üblich ist (z. B. Klassenzimmer-, Lehrerzimmer-, Verwaltungsausstattung), ist nicht förderfähig. Außerdem kann nur die Ausstattung nur für Unterrichtsräume gefördert werden, die im Zug von Baumaßnahmen neu geschaffen wurden oder für bestehende Räume, die wegen einer Erweiterung des Unterrichts oder Einrichtung einer neuen Schulart, Ausbildungsrichtung oder Fachrichtung für den fachlichen Unterricht umgewidmet werden.
Förderhöhe
Instandsetzungsmaßnahmen an Schülerheimen können mit 30 - 45 % der förderfähigen Kosten gefördert werden. Für die übrigen Maßnahmen beträgt der Fördersatz 50 %.
Zeitpunkt der Erstattung
Der Zeitpunkt der Kostenerstattung richtet sich nach der Haushaltslage des Staates.
Antragsverfahren
Einem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Baumaßnahmen sind folgende Anlagen beizufügen:- Raumprogramm
- Flächenzusammenstellung (Muster 6a zu Art. 44 BayHO
- Schulaufsichtliche Genehmigung
- Pläne entsprechend Nr. 4.1 der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO
- Kostenermittlung nach DIN 276 (Muster 5 zu Art. 44 BayHO)
- Nachweise über die baurechtliche Zulässigkeit
- Erläuterungsbericht nach Muster 6 zu Art. 44 BayHO
Dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für die erstmalige Einrichtung von beruflichen Schulen sind die Ausstattungslisten und Kostenaufstellungen beizufügen.
Antragsvordruck
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Antragsverfahren und -termin für private Grund- und Mittelschulen, Förderschulen sowie private weiterführende Schulen
Zuständig hierfür ist seit dem Schuljahr 2014/2015 die Regierung von Schwaben.
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Kommunale Schulaufwandsträger können für jeden Gastschüler einen Gastschulbeitrag und für Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung Kostenersatz verlangen.
Rechtsgrundlage
Artikel 10 Absatz 8 Bayer. Schulfinanzierungsgesetz -BaySchFG-.
Höhe der Förderung
- Kostenerstattung an die Aufwandsträger bei der Heimunterbringung von Berufsschülern.
- Kostenerstattung an die Berufsschüler bei der Blockbeschulung außerhalb Bayerns.
Antragsverfahren und -unterlagen
- Den Aufwandsträgern wird von der Regierung einmal jährlich ein vom Kultusministerium erstelltes Formblatt mit genauer Terminsetzung übersandt. Der Gastschulbeitrag je Schüler errechnet sich aus dem laufenden Schulaufwand.
- Das Formblatt für die Berufsschüler bei außerbayerischer Blockbeschulung ist direkt bei Frau Lichtinger anzufordern.
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Schulträger kommunaler und privater beruflicher Schulen erhalten zur teilweisen Deckung des notwendigen Personal- und Sachaufwands der Schule staatliche Förderhilfen.
Schularten
Gefördert werden- Berufsschulen
► Die bayernweite Leistungsbeschreibung zum Thema, alle anhängigen Formulare und Rechtsgrundlagen finden Sie hier. - Berufsoberschulen
- Berufsfachschulen
- Fachschulen
- Fachakademien
- Wirtschaftsschulen
Voraussetzungen
Staatliche Förderung erhaltenKommunale Schulen
Private Schulen, die von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken. Eine Förderung wird gewährt, sobald die Schule staatlich anerkannt ist.
Förderart und -höhe
Die Förderhöhe liegt je nach Schulart bei 50 - 100 %. Die Förderung ist pauschaliert und erfolgt nach der Zahl der Unterrichtsstunden an der Schule.Antragsverfahren
Die Anträge sind am 01.04. jeden Jahres für das jeweils laufende Schuljahr zu stellen und bei der Regierung der Oberpfalz einzureichen.
Die Antragsformblätter sind bei der Regierung der Oberpfalz erhältlich. - Berufsschulen
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Weitere Informationen finden Sie hier
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Voraussetzungen
Schulaufsichtlich genehmigte private Grund- und Mittelschulen werden auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert.Personenkreis
Der Schulträger erhält für jedes Schuljahr für den notwendigen Personalaufwand Zuschüsse, soweit ihm nicht staatliches Personal zugeordnet wird.Höhe der Förderung
Private Grund- und Mittelschulen erhalten seit 01.08.2010 Personalkostenersatz grundsätzlich in pauschalierter Form. Die Höhe des Zuschusses für den Personalaufwand richtet sich dabei gemäß Art. 31 BaySchFG insbesondere nach den förderfähigen Lehrerwochenstunden multipliziert mit den pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde. Grundlage für die Berechnung der förderfähigen Lehrerwochenstunden sind dabei die Zahl der Schülerinnen und Schüler der zu fördernden Schule.Bei Neuerrichtung einer privaten Grund- und Mittelschulen reduziert sich der Personalkostenersatz in den ersten zwei Jahren auf 65 v.H. Die volle Förderung wird gewährt, sofern zwei Betriebsjahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen absolviert wurden.
Die Zuordnung staatlicher Lehrkräfte ist nur bei staatlich anerkannten Grund- und Mittelschulen möglich.
Berechtigte
Schulträger, die juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf gemeinnütziger Grundlage wirken.
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Voraussetzungen
Schulaufsichtlich genehmigte private Förderschulen und Schulen für Kranke werden auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert.Personenkreis
Personalkostenersatz wird für das im (schul)jährlich zu beantragenden Förderbescheid als notwendig anerkannte Lehr- und Verwaltungspersonal sowie auch für Pflegepersonal und Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfen geleistet.Höhe der Förderung
Die Höhe des Personalkostenersatzes für private Förderschulen richtet sich bei Lehrkräften nach der Bundesbesoldungsordnung, bei sonstigem Personal nach den für den Freistaat geltenden Tarifverträgen. Es erfolgt eine Teilpauschalierung.Die Zuordnung staatlicher Lehrkräfte ist nur bei staatlich anerkannten Förderschulen möglich.
Berechtigte
Schulträger, die juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf gemeinnütziger Grundlage wirken.
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Voraussetzungen
Schulaufsichtlich genehmigte private Grund- und Mittelschulen werden auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert.Die Schule muss mindestens zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden haben.
Höhe der Förderung
Schülerzahlbezogene Pauschale
Bis zum Ende des Schuljahres 2010/2011 wurden dem Schulträger der notwendige Schulaufwand (vgl. Art. 3 BaySchFG) und die notwendigen Beförderungskosten analog der auch jetzt noch geltenden Regelungen für die privaten Förderschulen erstattet (mit einem Fördersatz von 80 % für den Schulaufwand und 100 % für die Beförderungskosten).Seit dem Schuljahr 2011/2012 erhält der Schulträger nach Art. 32 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes einen pauschalen Zuschussbetrag je Schülerin oder Schüler und Schuljahr für den notwendigen Schulaufwand einschließlich der Schülerbeförderungskosten.
Der Zuschussbetrag je Schüler/in und Schuljahr betrug zum Beginn der Pauschalierung 1.624 Euro. Seit 01.08.2015 beträgt er 1.660 Euro. Für Schulen unter 100 Schülern wird ein Zuschlag nach folgender Berechnung gewährt: (100 - Schülerzahl der Schule) x 200 Euro. Schulen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhalten keinen Zuschuss.
Für die Berechnung der pauschalen Zuschüsse werden jeweils die Schülerzahlen am Stichtag der Amtlichen Schuldaten (jeweils der 01.10.) für das vorhergehende Schuljahr herangezogen.
Gewährt die Schule Lernmittelfreiheit erhält der Schulträger für die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen einen gesonderten Zuschuss.
Übergangsregelung
Der Zuschussbetrag von 1.660 Euro kommt für Schulen, die bereits bisher gefördert wurden, erst ab dem Schuljahr 2018/2019 in dieser Höhe zum Tragen. In den Jahren zuvor fließen auch die in den Jahren 2008 bis 2010 gewährten Zuschüsse für Schulaufwand und Beförderung in die Berechnung des Zuschusses ein:Soweit Schulträger im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2010 die ursprüngliche Pauschale von 1.624 Euro übersteigende abgerechnete Aufwendungen für den Schulaufwand hatten, wird für den über der Pauschale liegenden Betrag zusätzlich ein abschmelzender Ausgleichsbetrag gewährt.
Bei Schulträgern, die im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2010 unter der ursprünglichen Pauschale liegende abgerechnete Aufwendungen für den Schulaufwand hatten, werden im Rahmen der Übergangszeit die staatlichen Leistungen bis zum Erreichen des Pauschalbetrags stufenweise erhöht.
Verwendung der Förderung
Die Zuschüsse können sowohl für den Schul- und Personalaufwand der Schule als auch für die Zwischenfinanzierung von notwendigen Baumaßnahmen verwendet werden. Für trägereigenen Aufwand (z.B. Verwaltungskosten) oder sonstige, nicht schulisch bedingte Aufwendungen (z.B. Mittagsbetreuung) dürfen die Zuschüsse jedoch nicht verwendet werden.Berechtigte
Schulträger privater Grund- und Mittelschulen, die juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf gemeinnütziger Grundlage wirken.Verfahren
Voraussetzung für die Gewährleistung und Anweisung der Zuschüsse ist die Vorlage einer Verwendungsbestätigung (§ 14 a AVBaySchFG). Die Verwendungsbestätigung ist vor Beginn jedes Schuljahres vorzulegen.Zuständigkeit
Seit dem 01.08.2014 ist für die Gewährung des Zuschusses für alle privaten Grund- und Mittelschulen in Bayern die Regierung von Schwaben zuständig.
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Voraussetzungen
Schulaufsichtlich genehmigte private Förderschulen und Schulen für Kranke werden auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert.Die Schule muss mindestens zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden haben.
Höhe der Förderung
Schulaufwand
Für den notwendigen Schulaufwand wird dem Schulträger nach Art. 34 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes ein Zuschuss gewährt. Der Fördersatz beträgt 100% des notwendigen Aufwands bei Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung. Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder emotionale und soziale Entwicklung, Sonderpädagogische Förderzentren, Schulen für Kranke und Volksschulen wird ein Zuschuss von 80 % zum notwendigen Schulaufwand gewährt. Der notwendige Schulaufwand von Förderschulen in kirchlicher Trägerschaft wird zu 100 % gefördert.Notwendig im Sinn des Art. 34 BaySchFG (Förderschulen) sind der Schulaufwand, der nach den einschlägigen Vorschriften bei entsprechenden staatlichen Schulen als Mindestaufwand anfällt.
Verwaltungskosten des Schulträgers und Finanzierungskosten können nicht gefördert werden.
Gewährt die Schule Lernmittelfreiheit, erhält der Schulträger für die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen einen gesonderten Zuschuss.
Schülerbeförderung
Die Kosten für die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg werden bei allen privaten Förderschulen zu 100 % ersetzt. Es gelten - wie bei den öffentlichen Schulen - die Einschränkungen der §§ 2 und 3 der Schülerbeförderungsverordnung.Die Schüler selbst bzw. deren Erziehungsberechtigte haben keinen unmittelbaren Anspruch auf Ersatz der Beförderungskosten gegen den Freistaat Bayern. Die Kosten der notwendigen Beförderung werden dem Schulträger ersetzt, der selbst die Erstattung an die Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte regelt.
Berechtigte
Schulträger privater Förderschulen, die juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf gemeinnütziger Grundlage wirken.Verfahren
Das Verfahren ist in den Nummern 12 bis 14 der sog. Förderbekanntmachung vom 14.12.1982 geregelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese textlich, insbesondere in den zitierten Rechtsgrundlagen, und z. T. in den ausgewiesenen Beträgen nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht. Eine Neufassung ist derzeit beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus in Bearbeitung.Regelungen zum Schulaufwand enthält daneben auch §17 der AVBaySchFG.
Falls der Schulträger vor Beschaffungen die Refinanzierung des Sachaufwandes klären möchte, kann er eine vorherige Kostenzusage einholen (bei Beschaffungen von über 500 Euro).
Vordrucke der Regierung der Oberpfalz
- Antrag auf Kostenzusage für private Förderschulen fehlerhafter Link
- Vordruck für Voranschlag nach Nr. 13 der Förderbekanntmachung fehlerhaftes Format
- Vordruck für Abrechnung fehlerhaftes Format
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► Die bayernweite Leistungsbeschreibung zum Thema Pflegebonus, alle anhängigen Formulare und Rechtsgrundlagen finden Sie hier.
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Empfängerkreis
Träger- privater Berufsfachschulen für Altenpflege und Altenpflegehilfe bzw.
- privater Berufsfachschulen für Kinderpflege,
- privater Fachakademien für Sozialpädagogik und
- privater Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
- private Berufsfachschulen für Sozialpflege
Förderziel
Der Freistaat will eine möglichst große Zahl junger Menschen dazu motivieren, sich angesichts der gesellschaftlichen und demografischen Entwicklung für die besonders relevanten Berufe- Altenpfleger/in, Altenpflegerhelfer/in,
- Erzieher/in, Kinderpfleger/in,
- Heilerziehungspfleger/in, Heilerziehungspflegerhelfer/in
- Sozialbetreuer/-in und Pflegefachhelfer/-in
zu entscheiden. Die Schüler sollen dafür kein Schulgeld bezahlen müssen.
Voraussetzungen
Die Förderung wird den Schulträgern auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.Die Schulträger müssen im Antrag ausdrücklich und jährlich neu erklären, dass sie vom Schüler direkt kein Schulgeld erheben.
Davon unberührt bleibt der Schulgeldersatz (Art. 47 BaySchFG) Dieses Schulgeld wird nicht direkt von den Schülern entrichtet, sondern gleich zwischen Schulträger und dem Landesamt für Schulen/Gunzenhausen abgerechnet. Die aktuelle Schulgeldersatzhöhe finden Sie hier.
Höhe der Förderung
Die Förderhöhe für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Schulen richtet sich nach der jeweils gültigen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
Die aktuelle Bekanntmachungen für den Pflegebonus finden Sie unter BayMBl. 2019 Nr. 238 vom 26.06.2019, geändert mit Bekanntmachung vom BayMBl. 2019 Nr. 367 vom 18.09.2019.Die Höhe variiert je nach Ausbildungsrichtung, Klassenmodell (z. B. Voll- oder Teilzeit) und Klassenstärke zwischen 12.000 und 52.500 €/jährlich/je Klasse und ist in der Bekanntmachung umfangreich erläutert.
Die Schulen erhalten für das Schuljahr einen Klassenzuschuss ab 6 Schülern. Maßgebend sind seit 16.02.2019 die Klassenstärken am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für die beruflichen Schulen (20. Oktober). Die Vorlage von Schülerlisten ist nicht mehr erforderlich.
Schulträger einer lediglich staatlich genehmigten Schule erhalten grundsätzlich seit 16.02.2019 100 % des Zuschusses für staatlich anerkannte Berufsfachschulen/Fachschulen/Fachakademien.
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflege/-hilfe erhalten darüber hinaus für den Personalaufwand zusätzlich einen schulbezogenen Sockelbetrag in Höhe von jährlich 21 % des Lehrpersonalaufwands.
Genehmigte Berufsfachschulen für Altenpflege/-hilfe erhalten grundsätzlich 13,65 % des Lehrpersonalaufwandes.Antragsfrist
Die Antragsfrist beginnt am 21.10. und endet am 10.11.Hinweis:
Ab dem Schuljahr 2020/2021 wird voraussichtlich für neu zu bildende Klassen für Pflegefachkräfte (beinhaltet Altenpflege), die Förderung nicht mehr durch die Regierung der Oberpfalz, sondern durch die Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbH erfolgen. Pflegebonus kann dann nur noch für bereits bestehende Altenpflegeklassen beantragt werden.
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Der Staat ersetzt Schülern privater Gymnasien, Realschulen, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges das Schulgeld.
Zuständig für den Schulgeldersatz ist seit dem 01.08.2014 die
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Tel. 0821 - 32701
Internet: www.regierung.schwaben.bayern.de