Straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren

Straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren werden für den einzelnen Bürger dann bedeutsam, wenn sein Grundeigentum für das Vorhaben beansprucht werden muss, oder das Vorhaben sonstige Betroffenheiten wie etwa Lärm- oder Zufahrtsprobleme auslöst.

Zuständigkeiten
Zuständig für den Bau neuer Straßen bzw. die Änderung bestehender Straßen ist der Straßenbaulastträger. Je nachdem um welche Straßenklasse es sich handelt, ist auch der Straßenbaulastträger unterschiedlich; dies kann die Bundesrepublik Deutschland, der Freistaat Bayern ein Landkreis oder eine Gemeinde sein.

Während der Begriff des "Straßenbaulastträgers" die jeweilige Körperschaft definiert, gibt der Begriff der "Straßenbaubehörde" Auskunft darüber, welche Behörde für die jeweilige Körperschaft handelt. Danach ergibt sich folgende Zuständigkeitsübersicht.

Zuständigkeitsübersicht

Antragsteller im Planfeststellungsverfahren ist somit entweder die Autobahndirektion, ein Staatliches Bauamt, ein Landkreis oder eine Gemeinde.
Diese Behörden fertigen die Planunterlagen und informieren die Bevölkerung bereits frühzeitig über geplante Vorhaben im Rahmen von Bürgerversammlungen.
Darüber hinaus führen sie auch den Grunderwerb durch.

Hat die Straßenbaubehörde die Planunterlagen fertig gestellt, beantragt sie bei der Planfeststellungsbehörde die Einleitung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens.

Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde für sämtliche Straßenklassen ist die Regierung der Oberpfalz.