Straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren
Straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren werden für den einzelnen Bürger dann bedeutsam, wenn sein Grundeigentum für das Vorhaben beansprucht werden muss, oder das Vorhaben sonstige Betroffenheiten wie etwa Lärm- oder Zufahrtsprobleme auslöst.
Zuständigkeiten
Zuständig für den Bau neuer Straßen bzw. die Änderung bestehender Straßen ist der Straßenbaulastträger. Je nachdem um welche Straßenklasse es sich handelt, ist auch der Straßenbaulastträger unterschiedlich; dies kann die Bundesrepublik Deutschland, der Freistaat Bayern ein Landkreis oder eine Gemeinde sein.
Während der Begriff des "Straßenbaulastträgers" die jeweilige Körperschaft definiert, gibt der Begriff der "Straßenbaubehörde" Auskunft darüber, welche Behörde für die jeweilige Körperschaft handelt. Danach ergibt sich folgende Zuständigkeitsübersicht.
Zuständigkeitsübersicht
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Straßenbaulastträger Bundesrepublik Deutschland Straßenbaubehörde Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern
(Flaschenhofstraße 55, 90402 Nürnberg)Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
(Seidlstraße 7-11, 80335 München) mit Außenstelle in Regensburg
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Straßenbaulastträger Bundesrepublik Deutschland Straßenbaubehörde Staatliches Bauamt Regensburg für die Landkreise Regensburg, Cham und Neumarkt i.d.OPf. Staatliches Bauamt Amberg-Sulzbach für die Landkreise Amberg-Sulzbach, Schwandorf, Neustadt a.d. Waldnaab und Tirschenreuth
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Straßenbaulastträger Freistaat Bayern Straßenbaubehörde Staatliches Bauamt Regensburg für die Landkreise Regensburg, Cham und Neumarkt i.d.OPf. Staatliches Bauamt Amberg-Sulzbach für die Landkreise Amberg-Sulzbach, Schwandorf, Neustadt a.d. Waldnaab und Tirschenreuth
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Straßenbaulastträger Landkreis Straßenbaubehörde Landkreis - Tiefbauabteilung
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Straßenbaulastträger Gemeinde Straßenbaubehörde Gemeinde
Antragsteller im Planfeststellungsverfahren ist somit entweder die Autobahndirektion, ein Staatliches Bauamt, ein Landkreis oder eine Gemeinde.
Diese Behörden fertigen die Planunterlagen und informieren die Bevölkerung bereits frühzeitig über geplante Vorhaben im Rahmen von Bürgerversammlungen.
Darüber hinaus führen sie auch den Grunderwerb durch.
Hat die Straßenbaubehörde die Planunterlagen fertig gestellt, beantragt sie bei der Planfeststellungsbehörde die Einleitung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens.
Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde für sämtliche Straßenklassen ist die Regierung der Oberpfalz.