Weitere Fristverlängerung für das Walzen in der Oberpfalz
30.03.2023-024Bis einschließlich 8. April 2023 mit Ausnahme der Wiesenbrütergebiete
Regensburg. Nach der Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes auf der Grundlage des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ wurde zum Schutz der Gelege von Wiesenbrütern das Walzen der Wiesen nach dem 15. März bis zur ersten Mahd grundsätzlich verboten. Lassen aber Witterungs- oder Bodenverhältnisse das Walzen vor dem 15. März nicht zu, sind von dem Walzverbot gebietsbezogene Ausnahmen möglich. Vor diesem Hintergrund hatte die Regierung der Oberpfalz bereits mit Allgemeinverfügung vom 10. März 2023 das Walzen in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Regierungsbezirks bis einschließlich 1. April 2023 gestattet.
Aufgrund der Witterungsverhältnisse der letzten Wochen mit wiederholten Niederschlägen war in der Oberpfalz ein Walzen der Grünlandflächen allerdings auch bis zum 1. April kaum möglich. Die Regierung der Oberpfalz verschiebt daher auf Grundlage aktueller Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes sowie einer darauf aufbauenden Empfehlung der Landesanstalt für Landwirtschaft durch Allgemeinverfügung erneut den Beginn des Walzverbots für den gesamten Regierungsbezirk. In allen Landkreisen und kreisfreien Städten der Oberpfalz ist das Walzen von Grünlandflächen demnach noch bis einschließlich 8. April 2023 gestattet.
Ausgenommen sind alle ausgewiesenen Wiesenbrütergebiete des Regierungsbezirks: Dort gilt bereits seit dem 16. März 2023 ein Walzverbot. Wiesenbrütergebiete in der Oberpfalz können unter http://fisnatur.bayern.de/webgis eingesehen werden. Eine spezielle Kurzanweisung unter https://www.lfu.bayern.de/natur/doc/kurzanleitung_finweb_wbk.pdf hilft bei der Bedienung des Programms. Landwirte, die beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Mehrfachantragsteller registriert sind, können ihre eigenen Flächen auch in der Feldstückskarte des iBalis überprüfen, indem sie die hinterlegte Gebietskulisse einblenden.
Im Interesse des Natur- und Artenschutzes sollte das Walzen auf diejenigen Grünlandflächen beschränkt bleiben, bei denen es aus fachlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt noch unbedingt notwendig ist. Hierbei ist auch stets zu beachten, dass die einschlägigen Vorschriften des Besonderen Artenschutzes (§§ 44 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes) unabhängig von der Verlängerung der Walzfrist gelten. So sind insbesondere (Teil-) Flächen, auf denen Wiesenbrüter vorkommen, vom Walzen auszunehmen, um eine Zerstörung der Gelege und somit das Tötungsverbot zu vermeiden. Verstöße gegen den Besonderen Artenschutz können nach dem Bundesnaturschutzgesetz mit Bußgeldern oder strafrechtlich geahndet werden.
Die Allgemeinverfügung mit allen wichtigen Informationen dazu ist unter www.regierung.oberpfalz.bayern.de veröffentlicht. Die offizielle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wird in Kürze mit dem Regierungsamtsblatt erfolgen.