Heimarbeiter; Übermittlung der Heimarbeiterliste
Heimarbeit vergebende Firmen sind zum Führen von Heimarbeitslisten verpflichtet. Die Listen müssen an die zuständige Behörde übermittelt werden.
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Heimarbeit vergebende Firmen sind zum Führen von Heimarbeitslisten verpflichtet. Die Listen müssen an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.
Heimarbeit vergebende Firmen sind zum Führen von Heimarbeitslisten verpflichtet. Die Listen sind halbjährlich an die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) zu senden.
Ebenso hat, wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Öffnungszeiten allgemein
MO | 08:00 - 16:30 Uhr |
DI | 08:00 - 16:30 Uhr |
MI | 08:00 - 16:30 Uhr |
DO | 08:00 - 16:30 Uhr |
FR | 08:00 - 13:00 Uhr |
Ihre Firma vergibt Heimarbeit.
In die Heimarbeitsliste sind alle Personen, die mit Heimarbeit oder mit ihrer Weitergabe beschäftigt werden, einzutragen.
Für jedes Kalenderhalbjahr ist eine Heimarbeitsliste neu anzulegen und laufend zu ergänzen.
Wenn Sie dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt die Heimarbeitsliste online übermitteln:
Für nähere Informationen zur Vergabe von Heimarbeit wird auf das Merkblatt über die Ausgabe und Entgegennahme von Heimarbeit in Bayern vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unter "Weiterführende Links" verwiesen.
Die Listen des 1. Kalenderhalbjahres (1. Januar bis 30. Juni) sind bis zum 31. Juli des laufenden Jahres und die Listen des 2. Kalenderhalbjahres (1. Juli bis 31. Dezember) sind bis 31. Januar des folgenden Jahres an die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) zu übermitteln.
Diese Termine sind genau einzuhalten, da die Listen für eine ordnungsgemäße Entgeltüberwachung und eine zeitgerechte Statistik zwingend erforderlich sind.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Listenführung können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
Arbeitsgerichtsverfahren; Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht
Klage vor dem Arbeitsgericht