Öffentliche Zustellungen

Öffentliche Zustellungen nach § 10 VwZG und Art. 15 BayVwZVG erfolgen durch Bekanntmachung im Internet. Ebenso erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG auf diese Weise.

Präsidialschreiben