Mutterschutz; Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau
Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen, Schülerinnen oder Studentinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt mitteilen.
Hat Sie Ihre Mitarbeiterin darüber informiert, dass sie schwanger ist oder stillt, haben Sie als Arbeitgeber das zuständige Gewerbeaufsichtsamt über die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin umgehend mit Namen und Beschäftigungsdaten der Frau zu benachrichtigen.
Gleiches gilt für Schulen und Hochschulen. Diese haben dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt auch gemäß ihre schwangeren oder stillenden Schülerinnen/Studentinnen zu melden, sofern sie an verpflichtend vorgegebenen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen oder ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum absolvieren.
Wir empfehlen in der Mitteilung an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt auch Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung bzw. (hoch-)schulischen Ausbildung der schwangeren oder stillenden Frau zu machen. Dies erspart gegebenenfalls Rückfragen des Gewerbeaufsichtsamtes.
Darüber hinaus ist das zuständige Gewerbeaufsichtsamt auch zu benachrichtigen, wenn Sie als Arbeitgeber beabsichtigen, eine schwangere oder stillende Frau an Sonn- und Feiertagen oder mit getakteter Arbeit zu beschäftigen.
Die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach 20 Uhr ist grundsätzlich nicht zulässig. Wenn Sie als Arbeitgeber beabsichtigen, eine schwangere oder stillende Frau bis 22 Uhr zu beschäftigen, müssen Sie hierfür eine Genehmigung bei der Gewerbeaufsicht beantragen.
Der Antrag kann online im Zuge der Mitteilung über die Beschäftigung bzw. Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau erfolgen.
Auch Schulen bzw. Hochschulen, die eine schwangere oder stillende Schülerin bzw. Studentin in der Nachtzeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen beschäftigen, haben dies der Gewerbeaufsicht mitzuteilen. Eine zusätzliche Genehmigungspflicht besteht bei Nachtarbeit nicht.
- Regierung der Oberpfalz - Dezernat 1 - Sozialer Arbeitsschutz, Organisation des Arbeitsschutzes, Kompetenzzentrum (W) „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“, Kompetenzzentrum (W) „Entgeltschutz in der Heimarbeit“
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Ihre Mitarbeiterin, Schülerin oder Studentin hat Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert.
Die Mitteilung über die Beschäftigung bzw. Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau hat an das Gewerbeaufsichtsamt bei der für den Beschäftigungsort bzw. Ausbildungs- und Studienplatz der schwangeren oder stillenden Frau regional zuständigen Bezirksregierung online zu erfolgen (siehe unter "Online-Verfahren").
Die Mitteilung hat umgehend nach Bekanntgabe der Schwangerschaft oder Stillzeit durch die Mitarbeiterin an den Arbeitgeber oder bei einer Schülerin/Studentin an die Schule/Hochschule zu erfolgen. Wurde die Schwangerschaft bereits gemeldet, ist eine zusätzliche Mitteilung der Stillzeit nicht mehr notwendig.
- Mitteilung über die Beschäftigung bzw. Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau nach dem MutterschutzgesetzSie können die Mitteilung über die Beschäftigung bzw. Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau online einreichen.
keine
- Mutterschutz - Überblick - Informationen der Bayerischen Gewerbeaufsicht
- Gefährdungsbeurteilung - Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- Broschüre "Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz"