Bauvorhaben; Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle
Baustellen sind in der Regel im Vorfeld beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt in Form einer Vorankündigung anzuzeigen.
Die Baustellenvorankündigung ist vom Bauherrn oder einem beauftragten Dritten (z. B. Architekt) zu erstellen.
Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Ort der Baustelle
- Name und Anschrift des Bauherrn
- Art des Bauvorhabens
- Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten
- Name und Anschrift des Koordinators
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
- Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte
- Regierung der Oberpfalz - Dezernat 21 - Bauarbeiterschutz, Sprengwesen
Ansprechpartner
Ansprechpartner Dezernat 21
Telefon +49 (0)941 5680-1702
Fax +49 (0)941 5680-1799
E-Mail Dezernat21.GAA@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle TerminvereinbarungenHausanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgPostanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1799 - Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern
Ansprechpartner
Gorski, Olaf
Aufbereitungsanlagen, Hohlraumbau, Sprengwesen
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Fax +49 (0)921 604-1397
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Postfach 110165
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Wenn Sie eine Baustelle einrichten wollen und diese die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, ist dem für den Ort der Baustelle zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt eine Baustellenvorankündigung zu übermitteln. Das Bergamt ist u. a. zuständig, wenn das Bauvorhaben der Bergaufsicht unterliegt oder es sich um einen untertägigen Hohlraumbau (Tunnel, Pressung o.ä.) handelt.
Voraussetzungen für die Übermittlung einer Baustellenvorankündigung:
- voraussichtliche Dauer mehr als 30 Arbeitstage und Anzahl der gleichzeitig tätigen Beschäftigten mehr als 20
oder - Umfang der Arbeiten voraussichtlich mehr als 500 Personentage (z. B. wenn 5 Beschäftige mehr als 100 Tage tätig werden)
Die Vorankündigung ist an das für den Ort der Baustelle zuständige Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt zu richten.
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
Bei erheblichen Änderungen ist die Vorankündigung anzupassen.
Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden - unabhängig ob gleichzeitig oder hintereinander - ist ein Koordinator zu bestellen.
Es ist entsprechend der Baustellenverordnung zu prüfen, ob vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen ist.
Die Vorankündigung ist dem für den Ort der Baustelle zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln.
- ggf. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
- Baustelle - Vorankündigung online
Sie können dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem zuständigen Bergamt vor Einrichtung einer Baustelle die Vorankündigung nach § 2 Baustellenverordnung online übermitteln.