Explosionsgefährliche Stoffe; Anzeige der Tätigkeitsaufnahme und der bestellten verantwortlichen Personen
Wer gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, muss die Aufnahme dieser Tätigkeit und die von ihm bestellten verantwortlichen Personen bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Erlaubnisinhaber oder Betriebsinhaber, die gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, müssen die Aufnahme dieser Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
In der Anzeige muss angegeben werden,
- wer mit der Leitung des Betriebes beauftragt ist und
- wer die nach § 21 SprengG verantwortliche Person ist.
Die verantwortlichen Personen haben den sicheren Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu gewährleisten. Mindestens eine über 21 Jahre alte Person ist schriftlich für diese Aufgabe zu bestellen.
Als verantwortliche Personen kommen z. B. Geschäftsinhaber, Betriebsleiter, Niederlassungsleiter oder Abteilungsleiter in Frage, die über die erforderlichen sprengstoffrechtlichen Kenntnisse (z.B. Befähigungsschein) verfügen.
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige sind die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen, in deren Bezirk der Betrieb oder die Zweigniederlassung ihren Sitz hat.
Für Sie zuständig
- Regierung der Oberpfalz - Dezernat 2 - Bauarbeiterschutz, SprengwesenAnsprechpartner
Ansprechpartner Dezernat 2,
Telefon +49 (0)941 5680-1702
Fax +49 (0)941 5680-1799
E-Mail Dezernat2.GAA@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle TerminvereinbarungenHausanschrift
Ägidienplatz 1
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93039 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1799
Fristen
Die Aufnahme der Tätigkeit muss mindestens zwei Wochen vorher angezeigt werden.
Kosten
keine