Asylbewerber; Beantragung von Leistungen
Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten zunächst sogenannte Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG.
Halten sich AsylbLG-Leistungsberechtigte seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf und haben diese die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, erhalten sie Leistungen wie Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben außerdem einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Die Art der Leistungsgewährung (Sachleistung, Bezahlkarte, Geldleistung, unbare Abrechnung etc.) ist u.a. abhängig von der Art der Unterbringung. Soweit rechtlich zulässig und möglich werden die Leistungen in Bayern als Sachleistungen gewährt. Ansonsten grundsätzlich über Bezahlkarte.
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 14.1 - Erstaufnahme, Haushalt und zentrale Aufgaben
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Zech, Marcus - Sachgebietsleiter
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Leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 AsylbLG sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG) besitzen (Asylbewerber im laufenden Verfahren),
- ein Asylgesuch geäußert haben (und keinen anderen Tatbestand des § 1 Abs. 1 AsylbLG erfüllen),
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (Asylsuchende im Flughafenverfahren),
- eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen,
- eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind (u.a. abgelehnte Asylbewerber),
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personenkreise, oder
- einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG gestellt haben. oder
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 oder Abs. 4 des AufenthG besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde, und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG oder nach § 16 des AsylG durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG nicht vorgesehen ist.