Unternehmensneugründung im Bereich Digitalisierung; Beantragung einer Start?Zuschuss!-Förderung
Der Freistaat Bayern fördert technologieorientierte Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung.
Zweck und Gegenstand
Start?Zuschuss! hat das Ziel, Gründenden in der Anfangsphase eine unkomplizierte Unterstützung zu geben und soll einen Beitrag zur Etablierung junger, innovativer Start-ups am Markt leisten. Das Programm unterstützt technologieorientierte Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung.
Zuwendungsempfänger
Technologieorientierte Unternehmensneugründungen (Start-ups) mit einem besonders zukunftsfähigen, innovativen Geschäftsmodell im Bereich Digitalisierung, deren Gründung maximal 2 Jahre (maßgeblich ist der jeweilige Stichtag des Bewerbungsfristendes) zurückliegt und erfolgreich am Wettbewerb teilgenommen haben (siehe unter "Voraussetzungen" und "Verfahrensablauf").
Zuwendungsfähige Ausgaben
Gefördert werden die Anlaufkosten des Start-ups, insbesondere die Ausgaben für Personal, Miete, Markteinführung des Produkts sowie Forschung & Entwicklung.
Art und Höhe
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. Der Zuschuss beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal bis zu 36.000 EUR in einem Förderzeitraum von zwölf Monaten.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung.
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 20 - Wirtschaftsförderung, Beschäftigung
Ansprechpartner
Fritsche, Eva-Maria
Telefon +49 (0)941 5680-1309
Fax +49 (0)941 5680-1199
E-Mail eva-maria.fritsche@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen
Hausanschrift
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93039 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1199
Die Möglichkeit zur Förderantragstellung setzt zwingend eine erfolgreiche Teilnahme am vorherigen Wettbewerb voraus, d.h. wenn die Bewerbung von einer externen Jury zur Förderung ausgewählt wurde.
Das Verfahren ist 2-stufig:
- 1. Stufe: Wettbewerbsverfahren
Reichen Sie Ihre Online-Bewerbung im Wettbewerbszeitraum über das Portal beim Bayerischen Wirtschaftsministerium ein.
Die Bewerbungen werden von einer externen Jury bewertet und die Start-ups zur Förderung ausgewählt.
- 2. Stufe: Förderantragsverfahren
Die ausgewählten Bewerber werden benachrichtigt und stellen den Online-Förderantrag bei der zuständigen Regierung.
Die Förderaufrufe des Wettbewerbs erfolgen grundsätzlich zweimal jährlich und werden auf der Internetseite "Gründerland Bayern" veröffentlicht (Link siehe "Weiterführende Links").
Die Fristen zum Förderantragsverfahren bei den Regierungen werden in der Mitteilung des Bayerischen Wirtschaftsministeriums an die ausgewählten Start-ups mitgeteilt.
- Mit dem Förderantrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
- bei Unternehmensrechtsformen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind: Gewerbeanmeldung
- bei Unternehmensrechtsformen, die im Handelsregister (HRB) eingetragen sind: Auszug aus dem HRB
- im Falle weiterer öffentlicher Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung: entsprechende(n) Bescheinigung(en)
- Bewerbungsportal zur Teilnahme am Start?Zuschuss! Wettbewerb
Sie können ausschließlich online am Start?Zuschuss! Wettbewerb teilnehmen. Wenn die Jury Ihre eingereichte Bewerbung ausgewählt hat, werden Sie benachrichtigt und erhalten den Link zur Online-Antragstellung.
keine
- Richtlinien zur Förderung von Gründerzentren, Netzwerkaktivitäten, Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems und Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG)
- Art. 23 und 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung)