Fahrlehrerwesen; Beantragung der Prüfung der Geeignetheit der Methoden und Medien einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme
Die Prüfung der Geeignetheit der Methoden und Medien einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme, sofern andere als die in Anlage 16 der Fahrerlaubnisverordnung genannten Lehr- und Lernmethoden oder Medien eingesetzt werden erfolgt auf Antrag.
Das Fahreignungsseminar im Sinne des § 4a Straßenverkehrsgesetz (StVG) besteht aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme; diese sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen.
Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion sowie die Entwicklung von Verhaltensvarianten ab und umfasst zwei Module entsprechend der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Neben den dort genannten Lehr- und Lernmethoden und Medien dürfen auch Methoden und Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lernerfolg gewährleisten.
Die Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden oder Medien obliegt der Regierung der Oberpfalz.
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 23 - Schienen- und Straßenverkehr
Ansprechpartner
Ansprechpartner Fahrlehrerwesen
Telefon +49 (0)941 5680-1302
Fax +49 (0)941 5680-91302
E-Mail wirtschaft@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle TerminvereinbarungenHausanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgPostanschrift
93039 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1199
Die Geeignetheit alternativer Lehr- und Lernmethoden oder Medien für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme wird festgestellt, wenn das vorgelegte Konzept den gleichen Lernerfolg gewährleistet.
Der Antrag ist bei der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen.
Ggf. wird sich zur Bewertung eines unabhängigen wissenschaftlichen Gutachtens einer "geeigneten" Stelle bedient.
Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die Geeignetheit der Methoden und Medien in Form eines Bescheides festgestellt.
Die übrigen Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden erhalten den Bescheid zudem in Abdruck.
ca. 1 bis 2 Monate
- Angaben zum Antragsteller
(ggf. Fahrlehrerschein (mit Seminarerlaubnis), Fahrschulerlaubnis, Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister, anderweitige Anerkennungen) - ausgearbeitetes Konzept (Methoden & Medien)
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Gebühren: 1.000,00 bis 10.000,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand sowie einschließlich der Auslagen für eine externe Begutachtung)
Ggf. werden weitere Auslagen nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
- § 42 Abs. 2 (i.V.m. Anlage 16) Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 46 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- § 4a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 16 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)