Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben; Beantragung einer Förderung für Baumaßnahmen an Staatsstraßen
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Baumaßnahmen an Staatsstraßen.
Zweck
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen an Landkreise und Gemeinden, die z.B. eine Sonderbaulast für den Bau einer Ortsumfahrung oder einer Entlastungsstraße im Zuge einer Staatsstraße übernommen haben oder Änderungskosten bestimmter Kreuzungen oder die Kosten für bestimmte Geh- und Radwege übernehmen.
Gegenstand
Aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (Art. 13f BayFAG) können gefördert werden
- Ortsumfahrungen bzw. Entlastungsstraßen im Zug von Staatsstraßen in gemeindlicher Sonderbaulast,
- Änderungen von bestehenden Kreuzungen von Staatsstraßen mit Kreis- und/oder Gemeindestraßen,
- unselbständige (Geh- und) Radwege an Staatsstraßen,
- Bau von Radschnellwegen als selbständige Radwege im Sinn von Art. 53 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, die für den überörtlichen Verkehr von besonderer Bedeutung sind (Radschnellwege),
soweit eine Gemeinde (bei Kreuzungen und Radschnellwegen ggf. auch ein Landkreis) die Kosten übernimmt.
Zuwendungsempfänger
Gemeinden können Fördermittel für Maßnahmen an Staatsstraßen erhalten, wenn Sie die Sonderbaulast für Ortsumgehungen oder die Kosten für unselbständige Geh- und Radwege übernehmen. Landkreise oder Gemeinden können gefördert werden, wenn sie die Kosten für Änderungen von bestehenden Kreuzungen von Kreis- und/oder Gemeindestraßen mit Staatsstraßen oder für den Bau von Radschnellwegen tragen.
Zuwendungsfähige Kosten
Auf Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) wird verwiesen.
Art und Höhe
Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 31 - Straßenbau
Ansprechpartner
Kreitinger, Josef - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)941 5680-1402
E-Mail bauwesen@reg-opf.bayern.de
Meisel, Eberhard
Zuständig für die Landkreise Amberg-Sulzbach, Schwandorf, Neumarkt i.d.OPf., Regensburg, Cham und kreisfreie Städte Amberg und Regensburg
Telefon +49 (0)941 5680-1457
E-Mail bauwesen@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle TerminvereinbarungenHausanschrift
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- Die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung muss gewährleistet sein.
- Das Vorhaben muss nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein.
- Das Vorhaben muss bau- und verkehrstechnisch einwandfrei sein, den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und Flächen so weit wie möglich schonend und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein.
- Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätseinschränkungen müssen berücksichtigt sein.
- Eine Förderung nach Art. 13f BayFAG ist nur dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Kosten die Bagatellgrenze von 50.000 Euro übersteigen.
- Das Förderkontingent, für neu in das Programm aufzunehmende Projekte, ist begrenzt. Wenn die Fördernachfrage deutlich über dieses Kontingent hinausgeht, werden unter folgenden Gesichtspunkten Prioritäten gesetzt:
- 1. Priorität: Ortumfahrungen bzw. Entlastungsstraßen
- 2. Priorität: (Geh- und) Radwege bzw. Radschnellwege
- 3. Priorität: Änderung von Kreuzungen. In erster Linie sollen bei hoher Fördernachfrage Kreuzungen mit Kostenteilung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz finanziert werden. Der Anteil des kommunalen Baulastträgers kann dann i.d.R. aus dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden.
- Das Vorhaben ist frühzeitig mit dem für die Staatsstraßen zuständigen Staatlichen Bauamt abzustimmen.
Der Förderantrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vorlage von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Art. 13f BayFAG eine Vorlagefrist besteht. Anträge sind bis spätestens 1. September des dem Förderbeginn vorausgehenden Jahres einzureichen.
- Antragsformular (Muster 1 a zu Art. 44 BayHO)
- ein in Anlehnung an die Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellter Entwurf
- Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten (Muster 1 der RZStra)
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2a bzw. 2b zu Art. 44 BayHO)
- Nachprüfbare Berechnung oder/und Erläuterung über die Kostenbeteiligung Dritter
- Sonderbaulastvereinbarung
- Nachweis über die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 44 BayHO)
- Antrag auf Bewilligung weiterer Zuwendungsraten (Muster 1b zu Art. 44 BayHO)
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2a zu Art. 44 BayHO - Kameralistik)
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2b zu Art. 44 BayHO - Doppik)
- Auszahlungsantrag (Muster 3 zu Art. 44 BayHO)
- Verwendungsnachweis (Muster 4 zu Art. 44 BayHO)
- Verwendungsbestätigung (Muster 4a zu Art. 44 BayHO)
- Anlage 3: Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten (Muster 1) zu den Nrn. 11.1.2 und 11.3 RZStra
- Mitteilung gem. Nr. 1.1 NBest-Bau - Zuwendungen/Zuweisungen nach BayFAG und BayGVFG
- Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO)
- Art. 13f Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG) - BayRS 605-1-F; GVBl. 2013 S. 210
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz - FAGDV) - GVBl. 2002 S. 418; BayRS 605-10-F
- Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) - Az. 43-43271-5-1, BayMBl. 2019 Nr. 91
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
- Baufachliche Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (BayZBau)
- Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
- Anlage 4a zu Art. 44 BayHO - Unterlagen für Baumaßnahmen
- Straßenbau - Förderung kommunaler Straßenbau (Regierung von Mittelfranken)
- Broschüre "Zuwendungsrecht des Freistaats Bayern" (nur im Bayerischen Behördennetz aufrufbar) [Dateiformat: pdf]
- Kommunaler Straßenbau (Regierung der Oberpfalz)
- Förderung kommunaler Straßen- und Brückenbauvorhaben (Regierung von Oberfranken)
- Förderung des kommunalen Straßenbaus (Regierung von Schwaben)
- Kommunaler Finanzausgleich; Allgemeine Informationen
- Kommunaler Straßenbau und Straßenunterhalt; Bewilligung und Auszahlung von pauschalen Zuweisungen
- Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben; Beantragung einer Förderung für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
- Radverkehrsinfrastruktur; Beantragung einer Förderung für Investitionen zur Verbesserung des Radverkehrs
- Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für höhengleiche Kreuzungen