Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beantragung der Auszahlung des Kostenanteils des Bundes/Landes
Die Auszahlung des Kostenanteils des Bundes/Landes bei Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz bei Straßen in kommunaler Baulast ist bei der zuständigen Regierung zu beantragen.
Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind Kreuzungen zu beseitigen, durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern (§ 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)).
Wird an einem Bahnübergang eine solche Maßnahme durchgeführt, so gilt im Fall einer Kreuzung mit einer Straße in kommunaler Baulast folgendes:
Kreuzt sich an einem Bahnübergang eine Eisenbahn des Bundes mit einer Straße in kommunaler Baulast, trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EKrG). Kreuzt sich an einem Bahnübergang eine nichtbundeseigene Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast, trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten (§ 13 Abs. 2 Satz 2 EKrG). Straßen in kommunaler Baulast im Sinne des EKrG sind solche in der Baulast von Gemeinden, Gemeindeverbänden, kreisfreien Städten und Landkreisen sowie Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- der Staatsstraßen in der Baulast von Gemeinden.
Die Regierungen sind für die Auszahlung des Kostenanteils des Bundes/Landes bei Maßnahmen nach § 3 und § 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz bei Straßen in kommunaler Baulast zuständig. Sie bewirtschaften die Haushaltsmittel und prüfen die Schlussrechnung. Die Kostenanteile des Bundes/Landes können baubegleitend angefordert und ausbezahlt werden.
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 31 - Straßenbau
Ansprechpartner
Breu, Michael
Telefon +49 (0)941 5680-1451
E-Mail bauwesen@reg-opf.bayern.de
Schneider, Doris
Telefon +49 (0)941 5680-1455
E-Mail bauwesen@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen
Hausanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgPostanschrift
93039 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1199
Die unter "Erforderliche Unterlagen " genannten Unterlagen müssen eingereicht werden.
Die Auszahlung des Kostenanteils des Bundes/Landes muss vom Baudurchführenden (Eisenbahnunternehmen oder der jeweiligen Kommune) schriftlich bei der zuständigen Regierung beantragt werden.
- Auszahlungsantrag (formlos)
- Rechnung bzw. Kosten-/Ausgabennachweise (insbesondere Ausgabenübersicht)
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
keine