Private Grund- und Mittelschulen; Beantragung eines Zuschusses für Baumaßnahmen
Schulaufsichtlich genehmigte private Grundschulen und Mittelschulen können Zuschüsse für Baumaßnahmen erhalten.
Zweck
Durch die staatlichen Baukostenzuschüsse sollen private Träger unterstützt werden.
Gegenstand
Privaten Grundschulen und Mittelschulen, die von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken, werden für notwendige und schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen Zuschüsse gewährt.
Es gilt eine zweijährige Karenzzeit (Ausnahme: kirchliche Bekenntnisschulen).
Förderempfänger
Antragsberechtigt sind Schulträger von privaten Ersatzschulen.
Art und Höhe
Schulträger erhalten für notwendige und schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahme einen Zuschuss in Höhe von 60 % (70 % bei staatlich anerkannten Grundschulen und Mittelschulen und 100% bei kirchlichen Bekenntnisschulen) der förderfähigen Kosten, sofern diese mehr als 25.000 Euro betragen. Dabei können die Kosten als förderfähig anerkannt werden, die bei kommunalen Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich als förderfähiger Aufwand gelten. Der Zeitpunkt der Ersatzleistungen für Baukosten richtet sich nach den im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln. Für private Grundschulen und Haupt-/Mittelschulen, die am 7. Oktober 2014 errichtet oder als staatliche Ersatzschule anerkannt waren, werden Zuschusssätze in Höhe von 70 % bzw. 80% geleistet.
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht
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- siehe "Unterlagenverzeichnis zur Bauförderung nach Schulfinanzierungsgesetz" unter "Weiterführende Links"
- Grund-, Mittel- und Förderschulen; Beantragung der schulaufsichtlichen Genehmigung von Bauvorhaben
- Private Grund- und Mittelschulen; Beantragung eines Zuschusses für den Personalaufwand
- Private Grund- und Mittelschulen; Beantragung eines Zuschusses für den Schulaufwand
- Private Grund- und Mittelschulen; Beantragung eines Sonderzuschusses für die Beförderung von Schülerinnen und Schüler mit Schwerbehinderung