Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS); Anzeige oder Beantragung der Genehmigung einer Nebentätigkeit
Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen und Berufliche Oberschulen) müssen eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigen und gegebenenfalls auch genehmigen lassen.
Beamte bedürfen zur Übernahme einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach Artikel 82 Absatz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes genehmigungsfrei ist. In bestimmten Fällen gilt die Genehmigung als allgemein erteilt. Die Nebentätigkeit ist dabei anzeigepflichtig.
Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen und Berufliche Oberschulen) müssen eine Nebentätigkeit grundsätzlich bei der zuständigen Regierung anzeigen und gegebenenfalls auch genehmigen lassen.
Für die Genehmigung einer unterrichtlichen Nebentätigkeit, einer Dozententätigkeit sowie Erziehertätigkeit bis zu sechs Wochenstunden ist der jeweilige Schulleiter bzw. bei Grund- und Mittelschulen das jeweilige Staatliche Schulamt zuständig.
Tariflich Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber Nebentätigkeiten gegen Entgelt rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe von Art, Inhalt und Umfang schriftlich anzeigen. Die Nebentätigkeit steht nicht unter dem Genehmigungsvorbehalt des Arbeitgebers. Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Nebentätigkeiten zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen, wenn durch die Nebentätigkeit arbeitsvertragliche Pflichten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden könnten. Untersagungsgründe könnten z. B. auch Gründe sein, bei deren Vorliegen einem vergleichbaren Beamten die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit versagt würde.
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 43 - Schulpersonal
Ansprechpartner
Bierlmeier, Benjamin
Verwaltungskräfte an FS und BS; Pflegekräfte; Heilpädagogische Förderlehrer; Heilpädagogische Unterrichtshilfen
Telefon +49 (0)941 5680-0
Fax +49 (0)941 5680-1199
E-Mail benjamin.bierlmeier@reg-opf.bayern.de
Ditz, Clemens - Arbeitsbereichsleiter
Beamte; Funktionsstellenbesetzungen; Sonderurlaub
Telefon +49 (0)941 5680-1131
Fax +49 (0)941 5680-1199
E-Mail clemens.ditz@reg-opf.bayern.de
Fischer, Renate
Beamte an Berufsschulen und Wirtschaftsschulen
Telefon +49 (0)941 5680-1129
Fax +49 (0)941 5680-1599
E-Mail renate.fischer@reg-opf.bayern.de
Heilmeier, Sandra
Tarifbeschäftigte Grund-, Mittel-, und Förderschulen
Telefon +49 (0)941 5680-1128
Fax +49 (0)941 5680-1599
E-Mail sandra.heilmeier@reg-opf.bayern.de
Hendlmeier, Beate
Beamte an Grund- und Mittelschulen
Telefon +49 (0)941 5680-1125
Fax +49 (0)941 5680-1599
E-Mail beate.hendlmeier@reg-opf.bayern.de
Hiebl, Sabine
Päd. Unterstützungskräfte; Differenzierungskräfte; Drittkräfte; Sprach- und Lernpraxis; Arbeitszeugnisse; Reise-, Umzugskosten; Trennungsgeld
Telefon +49 (0)941 5680-1154
Fax +49 (0)941 5680-1599
E-Mail sabine.hiebl@reg-opf.bayern.de
Premm, Britta - Arbeitsbereichsleiterin
Tarifbeschäftigte; Tarifbeschäftigte an BS; Verwaltungskräfte an GS und MS, staatl. Schulämtern; Schulsozialpädagogen; Abstellungsverträge
Telefon +49 (0)941 5680-1126
Fax +49 (0)941 5680-1599
E-Mail britta.Premm@reg-opf.bayern.de
Wedlich, Constantin
Beamte an Förderschulen, Grund- und Mittelschulen
Telefon +49 (0)941 5680-0
Fax +49 (0)941 5680-1199
Winkelmeier, Sabine
Beamte an Grund- und Mittelschulen; Telekolleg
Telefon +49 (0)941 5680-1522
Fax +49 (0)941 5680-1599
E-Mail sabine.winkelmeier@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen
Hausanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgPostanschrift
93039 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1199
Dienstliche Interessen dürfen durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden.
Tarifliche Beschäftigte:
- Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden.
- Durch die Nebentätigkeit darf die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässige tägliche Höchstarbeitszeit (8 bzw. 10 Stunden) nicht überschritten werden.
Bei vollbeschäftigten Lehrkräften auf Arbeitsvertrag gilt die sogenannte Fünftel-Regelung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Lehrerdienstordnung).
Der Antrag auf Genehmigung/Anzeige einer Nebentätigkeit ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung bzw. Anzeige der Nebentätigkeit ist rechtzeitig vor Beginn der Nebentätigkeit einzureichen.
- § 40 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
- Art. 81 ff Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- § 13 Abs. 4 Satz 2 Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung - LDO)
- Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung - BayNV)
- § 3 Abs. 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)