Gelbfieberimpfstellen in Bayern - Informationen für Ärzte
Schutzimpfungen gegen Gelbfieber dürfen nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV-Durchführungsgesetz) vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) nur in Impfstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde für die Impfung gegen Gelbfieber zugelassen sind (spezielle Gelbfieber-Impfstellen).
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen GesundheitHausanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgTelefon 0941/5680-0E-Mail
poststelle@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
Die zuständige Behörde kann niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Gesundheitsbehörden und medizinischen Einrichtungen auf Antrag die Zulassung erteilen, wenn
- die impfende Ärztin oder der impfende Arzt die erforderliche fachliche Qualifikation besitzt und
- geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Lagerung des Impfstoffes sowie für die Durchführung der Impfung vorhanden sind.
In Bayern ist für die Zulassung als spezielle Gelbfieber-Impfstelle die Regierung der Oberpfalz zuständig. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt.
Für das Verfahren zur Erteilung der Zulassung als spezielle Gelbfieber-Impfstelle bitten wir Sie das Antragsformular und die Verpflichtungserklärung auszufüllen und mit den dort genannten Unterlagen bei der Regierung der Oberpfalz, Sachgebiet 55.2, 93039 Regensburg einzureichen.