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Schutzimpfungen gegen Gelbfieber dürfen nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV-Durchführungsgesetz) vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) nur in Impfstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde für die Impfung gegen Gelbfieber zugelassen sind (spezielle Gelbfieber-Impfstellen).
E-Mail
poststelle@reg-opf.bayern.de
Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
Die zuständige Behörde kann niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Gesundheitsbehörden und medizinischen Einrichtungen auf Antrag die Zulassung erteilen, wenn
In Bayern ist für die Zulassung als spezielle Gelbfieber-Impfstelle die Regierung der Oberpfalz zuständig. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt.
Für das Verfahren zur Erteilung der Zulassung als spezielle Gelbfieber-Impfstelle bitten wir Sie das Antragsformular und die Verpflichtungserklärung auszufüllen und mit den dort genannten Unterlagen bei der Regierung der Oberpfalz, Sachgebiet 55.2, 93039 Regensburg einzureichen.