Berufsausbildung Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin; Beantragung der Anerkennung als Ausbildungsstätte
Sie können die Prüfung der Eignung einer Ausbildungsstätte für Pflanzentechnologen/Pflanzentechnologinnen bei der Regierung von Niederbayern beantragen.
Zur Sicherung der Ausbildungsqualität darf die Ausbildung zum Pflanzentechnologen bzw. zur Pflanzentechnologin nur in anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt werden.
Die Anerkennung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) erfolgt für ganz Bayern durch die Regierung von Niederbayern.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 61 - Bildung in der Land- und Hauswirtschaft
Ansprechpartner
Bildung Landwirtschaft - Pflanzentechnologe/-in
Telefon +49 (0)871 808-1912
E-Mail bildung-lw-hw@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Am Lurzenhof 3
84036 LandshutPostanschrift
Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01
Die Anerkennung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 BBiG wird erteilt, wenn folgende betrieblichen Anforderungen erfüllt sind:
- Der Betrieb muss im Bereich Pflanzenzucht, -vermehrung oder pflanzenbauliches Versuchswesen tätig sein
- Führung des Betriebes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
- Gebäude und bauliche Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen
- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in mindestens zwei der folgenden Einsatzgebiete können im Betrieb vermittelt werden:
- Feldversuchswesen
- Gewächshaus
- Kulturlabor
- Pflanzenschutzversuchswesen
- Saatgutwesen
- Untersuchungslabor
- Zuchtgarten
- Nachweis eines ordnungsgemäßen Zustandes der betrieblichen Einrichtungen und Geräte (z.B. durch Nachweis über die sicherheitstechnische Überprüfung des Betriebes)
- Kein laufendes Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin
- Eine kontinuierliche Anleitung des Auszubildenden muss gewährleistet sein
An der Anerkennung als Ausbildungsstätte interessierte Betriebe werden gebeten sich im Vorfeld mit der Regierung von Niederbayern telefonisch oder per E-Mail in Verbindung zu setzen.
Eine Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen sowie das Antragsformular erhalten Sie nach einer Beratung von der Regierung von Niederbayern.
keine
- Eine Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen erhalten Sie nach einer Beratung von der Regierung von Niederbayern.
Verwaltungsgebühr: 100 EUR.
- § 27 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- § 4 Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (ZustVBLH)
- Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin - (Pflanzentechnologenausbildungsstätteneignungsverordnung - PflanzTechnAusbStEignV)
- Berufsausbildung Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin; Beantragung der Prüfung der Eignung als Ausbilder/Ausbilderin
- Berufsausbildung Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin; Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung
- Berufsausbildung Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin; Beantragung der Eintragung des Berufsausbildungsvertrages