Fluglärmschutz; Beantragung einer Ausnahme vom Bauverbot
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Bauverbot im Lärmschutzbereich beantragen.
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Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Bauverbot im Lärmschutzbereich beantragen.
Aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) ergeben sich Bauverbote für Grundstücke, die innerhalb eines Lärmschutzbereichs liegen. Der Lärmschutzbereich nach FluLärmG gliedert sich in drei Schutzzonen:
Der Lärmschutzbereich umfasst hierbei das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes. Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den jeweiligen Flugplatz erfolgt durch eine Verordnung der Staatsregierung.
In einem Lärmschutzbereich dürfen keine Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.
Zuständige Behörde für diese Vollzugsaufgaben sind in Bayern die
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nur zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.
Die Ausnahme von Bauverboten erfolgt auf Antrag. Dieser ist beim zuständigen Luftamt einzureichen. Der Antrag kann formlos erfolgen.