Bergbau; Anzeige der Bestellung einer verantwortlichen Person
Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus bergrechtlichen Vorschriften ergeben, zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes kann eine Aufsichtsperson (verantwortliche Person) nach §§ 58 ff Bundesberggesetz bestellt werden.
Die Gesamtverantwortung für Sicherheit und Ordnung in einem Betrieb, der dem Bergrecht untersteht, liegt zunächst beim Bergwerksunternehmer, repräsentiert durch den Vorstand des Unternehmens bzw. bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen.
Die Verantwortung für die Leitung und Beaufsichtigung einzelner Betriebsteile kann an weitere Aufsichtspersonen (verantwortliche Personen) delegiert werden. Die Beantragung zur Namhaftmachung zur Verantwortungsübertragung (Bestellung) muss schriftlich erfolgen.
In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen. Es ist durch innerbetriebliche Anordnungen sicherzustellen, dass die verantwortlichen Personen ihre Aufgaben erfüllen und ihre Befugnisse wahrnehmen können.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern
Ansprechpartner
Weiß, Norbert - Sachgebietsleiter
Bergamtsleiter; Genehmigungsverfahren (insbes. mit Öffentlichkeitsbeteiligung)
Telefon +49 (0)921 604-1389
Fax +49 (0)921 604-41389
E-Mail bergamt@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Maximilianstraße 6
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95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-1397
Voraussetzung für die Bestellung zu einer verantwortlichen Person:
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- Fachkunde
Sie müssen die Bestellung einer verantwortlichen Person bei der zuständigen Behörde anzeigen.