Geburtshilfe; Beantragung einer Förderung für Defizitausgleich für Krankenhaus
Der Freistaat Bayern unterstützt Landkreise und kreisfeie Städte, die Defizite kleinerer Abteilungen Gynäkologie und Geburtshilfe ausgleichen.
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Der Freistaat Bayern unterstützt Landkreise und kreisfeie Städte, die Defizite kleinerer Abteilungen Gynäkologie und Geburtshilfe ausgleichen.
Zweck der Zuwendung ist eine Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte im ländlichen Raum, die das Defizit einer in ihrem Gebiet gelegenen Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe an einem Plankrankenhaus ausgleichen. Insgesamt soll damit die flächendeckende und qualitativ hochwertige geburtshilfliche Versorgung in Krankenhäusern gesichert und aufrechterhalten werden
Zuwendungsempfänger sind Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern.
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung als Projektförderung gewährt.
Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 85 % der Summe, mit der sie in Erfüllung ihrer Sicherstellungsverpflichtung nach Art. 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LKrO, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GO das Defizit einer in ihrem Gebiet gelegenen Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe an einem Plankrankenhaus im Sinne des Art. 5 Abs. 2 BayKrG ganz oder teilweise ausgeglichen haben, höchstens jedoch eine Million Euro pro Krankenhaus und Haushaltsjahr.
Fördervoraussetzung sind relativ geringe Geburtenzahlen in Verbindung mit dem Status als Hauptversorger in der Region.
Weitere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Richtlinie unter „Rechtsgrundlagen“.
Der Antrag ist bei der Regierung von Oberfranken schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
Die Regierung von Oberfranken entscheidet über den Antrag und erteilt einen vorläufigen Zuwendungsbescheid. Nach Ablauf des im Bescheid angegebenen Bewilligungszeitraums ist vom Antragssteller innerhalb eines halben Jahres ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis wird von der Regierung von Oberfranken geprüft. Anschließend wird ein Schlussbescheid mit der endgültigen Zuschusssumme erlassen. Nachdem der Bescheid Rechtskraft erlangt hat, wird der Zuschussbetrag ausbezahlt.
12 Wochen
Antragsfrist ist der 30.September des Folgejahres, in dem das Defizit entstanden ist.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage