Soforthilfe Corona: Start des Verpflichtenden Rückmeldeverfahrens

Alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona, von denen im Rahmen des bisherigen Rückmeldeverfahrens keine Rückmeldung über das Online-Portal eingegangen ist, wurden mit Schreiben vom 09. September 2024 erneut aufgefordert die Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses bzw. die Höhe einer etwaigen Überkompensation bis spätestens 31. Oktober 2024 über das vorgesehene Online-Portal mitzuteilen.

Die Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung ist verpflichtend. Sofern die notwendigen Auskünfte binnen der genannten Frist nicht wie vorgesehen über das Online-Portal erteilt werden, wird der Bewilligungsbescheid wegen Verstoßes gegen die Auflage gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die gewährte Soforthilfe in voller Höhe zurückgefordert. Auch die Erhebung von Zinsen auf den Rückforderungsbetrag sowie die Erhebung von Kosten nach dem Kostengesetz sind möglich.

Weitere Informationen inklusive einer Online-Berechnungshilfe veröffentlicht das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter www.soforthilfecorona.bayern.

Für telefonische Rückfragen ist unter 089/57907066 eine Servicehotline geschaltet. Fragen per E-Mail richten Sie bitte unter Angabe der sogenannten MVO-Nummer aus dem Schreiben vom 09. September 2024 an info@soforthilfecorona.bayern.de