Informationen für ArbeitnehmerInnen & ArbeitgeberInnen
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Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bietet ► hier einen Überblick über alle Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
► Hier finden Sie ein weiteres Merkblatt.
Das Merkblatt enthält alle notwendigen Informationen für die Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen in Zusammenhang mit SARS-CoV-2,
insbesondere zu einzuleitenden Schutzmaßnahmen und Hinweise zu Beschäftigungsverboten.
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Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen. Alle Informationen, ihre zuständige Arbeitsagentur sowie eine Online-Anzeige- bzw. eine Antragsfunktion finden Sie ► hier.
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Dem Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprogramme und Bürgschaften der LfA Förderbank Bayern zur Verfügung. Informationen hierzu sind abrufbar unter ► LfA Förderbank Bayern.
Voraussetzung für die Unterstützung des Unternehmens ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die Angebote der LfA Förderbank in die Gesamtfinanzierung einzubinden. In der aktuellen Situation dürfte die Sicherung der Liquidität im Vordergrund stehen. Hierfür bietet sich insbesondere der Universalkredit der LfA an.
Unter der Telefonnummer 089 2124-1000 sind die Förderexperten der LfA für allgemeine Anfragen und eine konkrete Beratung über die bestehenden Förderangebote zu erreichen. Unter ► http://www.lfa.de können Sie sich über alle Finanzierungsangebote der LfA informieren.
Erster Ansprechpartner für Unternehmen im Bereich der Bürgschaften ist die Bürgschaftsbank Bayern GmbH (089 5458-570).
Weitere Informationen über die Angebote der Bürgschaftsbank sind unter ► www.bb-bayern.de zu finden.Auf der ► Seite des Bundeswirtschaftsministeriums ersehen Sie Angebote des Bundes bzw. der KfW.
Außerdem sind auf der ► Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie alle einschlägigen Informationen entsprechend zusammengefasst und aktualisiert sowie die einschlägigen Anlaufstellen genannt.
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Veröffentlichung freigegeben. Sie wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt. Die Regel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente. Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.
Das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz wird in den nächsten Wochen verstärkt die Umsetzung dieser neuen Arbeitsschutzregel in den Betrieben überwachen.
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