Corona: Verdienstausfallentschädigungen
Hier finden Sie die Formulare für
- Antrag auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverboten und Quarantäne
- Antrag auf Entschädigung bzw. Erstattung eines Verdienstausfalls nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz ("Elternhilfe-Corona")
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Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverboten und Quarantäne/Antrag
Von Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht erfasst sind insbesondere Betriebsschließungen, Veranstaltungsverbote u. Ä.
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird oder wurde, kann Entschädigung nach §§ 56 IfSG auf Antrag erhalten.Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb von 2 Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung zu stellen.
Wir empfehlen, den Antrag per E-Mail an das Funktionspostfach verdienstausfall-corona@reg-opf.bayern.de zu stellen
Anträge auf Verdienstausfallentschädigung
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Antrag auf Entschädigung bzw. Erstattung eines Verdienstausfalls nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Online-Antrag (Elternhilfe Corona)
Hier können ab dem 30.03.2020 erwerbstätige Sorgeberechtigte, die aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung ihre Kinder betreuen müssen und nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden eine Entschädigung erhalten.
Voraussetzungen für die Entschädigung sind:
- Ihr Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen.
- Die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen wurden von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen oder deren Betreten ist untersagt.
- Sie betreuen in diesem Zeitraum die Kinder selbst, weil es keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt.
Alle genannten Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
- Vordruck: Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit
(von Arbeitnehmer/in bzw. Selbstständiger/Selbstständigem auszufüllen) - Datenschutzhinweise Elternhilfe Corona
(Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Vollzugs der Elternhilfe Corona) - Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Entschädigung bei Kinderbetreuung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz