Immissionsschutz; Beantragung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage
Die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung bestimmter Industrieanlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Das Immissionsschutzrecht gilt für eine Vielzahl von Anlagen.
Bestimmte Anlagen wie auch landwirtschaftliche Großbetriebe können Quellen erheblicher Umweltverschmutzung sein - um dies zu verhindern, benötigen Betreiber solcher Anlagen eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Ob für die von Ihnen geplante Anlage eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, können Sie bei der für Sie zuständigen Behörde erfragen. Im Folgenden werden ausgewählte Aspekte des Genehmigungsverfahrens beschrieben, wobei dringend empfohlen wird, sich bei solchen Vorhaben möglichst frühzeitig an die für Sie zuständige Behörde zu wenden.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sieht vor, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, von denen typischerweise schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können), einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Die betreffenden Arten von Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt.
Man unterscheidet das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG und das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG. Gemeinsam ist beiden Verfahren, dass sie einen schriftlichen Antrag und die Einreichung aller prüfungsrelevanten Unterlagen sowie die Beteiligung anderer betroffener Behörden verlangen. Beim förmlichen Verfahren findet zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, eine öffentliche Auslegung des Antrags samt Unterlagen sowie ggfs. ein Erörterungstermin statt. In bestimmten Fällen ist außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, die bereits errichtet bzw. mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde, wird durch die Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verordnung genehmigungspflichtig. In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. BImSchV gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigt werden.
Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erteilung einer Teilgenehmigung, eines Vorbescheids oder die Zulassung eines vorzeitigen Beginns möglich.
Beabsichtigt der Betreiber die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage zu ändern, so muss er auch dafür eine Genehmigung einholen, wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Andere Änderungen müssen mindestens einen Monat vor Beginn der Genehmigungsbehörde angezeigt werden.
Auch für die Errichtung und den Betrieb bzw. die Änderung von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die ein Betriebsbereich bzw. Bestandteil eines Betriebsbereichs im Sinne der 12. BImSchV sind, ist das Vorhaben anzuzeigen und ggf. eine Genehmigung nach § 23b BImSchG bzw. § 16a BImSchG einzuholen.
Zuständig für die Entscheidung über die Genehmigung ist im Regelfall die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen die Regierung bzw. das Bergamt.
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 50 - Technischer Umweltschutz
Ansprechpartner
Fochtner, Wolfgang - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)941 5680-1848
E-Mail technischer.umweltschutz@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle TerminvereinbarungenHausanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgPostanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1799 - Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 55.1 - Rechtsfragen Umwelt
Ansprechpartner
Dorr, Jonas
Telefon +49 (0)941 5680-1818
E-Mail jonas.dorr@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle TerminvereinbarungenHausanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgPostanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1799 - Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern
Ansprechpartner
Brand, Florian
Tagebaue, technischer Umweltschutz
Telefon +49 (0)921 604-1391
Fax +49 (0)921 604-1397
E-Mail bergamt@reg-ofr.bayern.de
Fischer, Markus
Telefon +49 (0)921 604-1383
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail bergamt@reg-ofr.bayern.de
Für Bergbaubetriebe
Telefon +49 (0)921 604-1396
Fax +49 (0)921 604-1397
E-Mail bergamt@reg-ofr.bayern.de
Gorski, Olaf
Nur für Bergbaubetriebe
Telefon +49 (0)921 604-1387
Fax +49 (0)921 604-1397
E-Mail bergamt@reg-ofr.bayern.de
Grundmeier, Andreas
Stellvertretender Bergamtsleiter; Tagebaue, Genehmigungsverfahren (insbes. mit Öffentlichkeitsbeteiligung), Unfalluntersuchungen (Koordinierung)
Telefon +49 (0)921 604-1388
Fax +49 (0)921 604-41388
E-Mail bergamt@reg-ofr.bayern.de
Hoffmann, Robin
Altbergbau, Gefahrenabwehrmaßnahmen
Telefon +49 (0)921 604-1329
Fax +49 (0)921 604-1397
E-Mail bergamt@reg-ofr.bayern.de
Meserth, Ella
Planungsangelegenheiten, Rohstoffsicherung, Beteiligung als Träger öffentlicher Belange
Telefon +49 (0)921 604-1385
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail bergamt@reg-ofr.bayern.de
Müller, Stephan
Verwaltungssekretariat, Sprengwesen (Mitwirkung)
Telefon +49 (0)921 604-1396
Fax +49 (0)921 604-41396
E-Mail bergamt@reg-ofr.bayern.de
Müller, Stephan
Nur für Bergbaubetriebe
Telefon +49 (0)921 604-1396
Fax +49 (0)921 604-41396
E-Mail bergamt@reg-ofr.bayern.de
Müller, Stephan
Verwaltungssekretariat, Sprengwesen (für Betriebe, die unter Bergrecht stehen)
Telefon +49 (0)921 604-1396
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail bergamt@reg-ofr.bayern.de
Roth, Martin
Tagebaue, technischer Umweltschutz, Statistik
Telefon +49 (0)921 604-1386
Fax +49 (0)921 604-1397
E-Mail bergamt@reg-ofr.bayern.de
Weiß, Norbert - Sachgebietsleiter
Bergamtsleiter; Genehmigungsverfahren (insbes. mit Öffentlichkeitsbeteiligung)
Telefon +49 (0)921 604-1389
Fax +49 (0)921 604-41389
E-Mail bergamt@reg-ofr.bayern.de
Weiß, Norbert
Bergwerke, Besucherbetriebe, Bohrungen
Telefon +49 (0)921 604-1389
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail bergamt@reg-ofr.bayern.de
Gorski, Olaf
Aufbereitungsanlagen, Hohlraumbau, Sprengwesen
Telefon +49 (0)921 604-1387
Fax +49 (0)921 604-1397
E-Mail bergamt@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Maximilianstraße 6
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-1397
Sie müssen der zuständigen Behörde nachweisen, dass Sie bei der Errichtung, dem Betrieb sowie bei Änderungen einer Anlage die Pflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen werden. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Belange des Arbeitsschutzes dürfen dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
Sie zeigen Ihr Vorhaben bei der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme bzw. vor der Durchführung des Vorhabens an.
Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach § 10 Absatz 1 Satz 2 BImSchG einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden.
In Sonderkonstellationen gelten andere Fristen, z. B. ist bei einem Antrag auf Repowering binnen sechs Monaten über diesen zu entscheiden.
Grundsätzlich gibt es keine Fristen.
Jedoch ist z.B. bei einer geplanten Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage die Änderung mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, anzuzeigen.
- Antragsunterlagen Immissionsschutz je nach Einzelfall
vgl. zur Art der Unterlagen §§ 3 ff 9. BImSchV (siehe Link "Rechtsgrundlagen")
- Checkliste für Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (Empfänger: Sachgebiet 50 - Technischer Umweltschutz)
- Checkliste für Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (Empfänger: Sachgebiet 55.1 - Rechtsfragen Umwelt)
- Checkliste für Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern)
- Antrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Neugenehmigung, Änderungsgenehmigung, Vorbescheid, Teilgenehmigung oder Zulassung des vorzeitigen Beginns (Empfänger: Sachgebiet 50 - Technischer Umweltschutz)
- Antrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Neugenehmigung, Änderungsgenehmigung, Vorbescheid, Teilgenehmigung oder Zulassung des vorzeitigen Beginns (Empfänger: Sachgebiet 55.1 - Rechtsfragen Umwelt)
- Antrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Neugenehmigung, Änderungsgenehmigung, Vorbescheid, Teilgenehmigung oder Zulassung des vorzeitigen Beginns (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern)
- Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG (Empfänger: Sachgebiet 50 - Technischer Umweltschutz)
- Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG (Empfänger: Sachgebiet 55.1 - Rechtsfragen Umwelt)
- Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern)
Die anfallenden Kosten ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis zum Bayerischen Kostengesetz, Nr. 8.II.0, Tarifstelle 1.
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)
- Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
- Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage